216
S. 4.
Fortsetzung.
(Gesetz Art. 6.)
1) Bei ffrirten Wein= und Fruchtbesoldungen findet kein Abzug von Transportkosten,
Meßgeld rc. statt.
Bei nichtfirirten Zehenten und Theilgebühren dagegen, welche noch als Gefäll bezogen
werden, darf für den Bezug der wirkliche Aufwand in Abzug gebracht werden.
2) Bei Holzbesoldungen muß, wenn das Holz aus einem Holzmagazln abgegeben wird,
der dort bestehende Magazinspreis, und wenn das Holz im Walde angewiesen wird, der
Staatsrevierpreis der Besteurung zu Grund gelegt werden.
Bei Ersterem findet in keinem Falle ein Abzug statt; an Letzterem aber darf der Macher-
lohn im Walde vann in Abzug gebracht werden, wenn der Empfänger das Holz selbst fällen
und aufbereiten lassen muß.
Da der Revierpreis den Fuhrlohn nicht in sich begreift, so ist denjenigen, welchen das
Holz frei vor das Haus geführt wird, der Fuhrlohn besonders aufgzurechnen.
Wird das Holz aus anderen als Staatswaldungen abgegeben, so bildet der Revierpreis
des nächstgelegenen Staatsreviers die Grundlage der Besteurung.
Ueber die Revierpreise haben die Forstämter den Aufnahme-Commissionen (§. 10) die
erforderlichen Notizen rechtzeitig (auf den 1. Juli jeden Jahrs) mitzutheilen, auf deren Grund
sofort von der Ortscommission die betreffenden Fassionen binsichtlich der Geldwerths-Berech-
nung zu ergänzen find.
S. 5.
Fortsetzung.
Zu dem steuerbaren Dienst= und Berufs-Einkommen der Vikarien (Pfarramtsgehülfen),
Amtsgehülfen, Handlungscommis 2c., so wie der für Privatdienste aller Art verwendeten
männlichen und weiblichen Gehülfen und Diener ist nach §. 1 auch die freie Kost nebst Ge-
tränke und Wohnung zu rechnen, und zwar wird
1) bei ständigen Vikarien für diese Einkommenstheile diejenige Summe in Berech-
nung genommen, welche von der betreffenden Oberkirchenbehörde neben der Salarirung für
freie Kost 2c. als eine auf dem Pfarreinkommen ruhende und daher von demselben in Abzug
kommende Dotation ausgeschieden ist.