Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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2) Bei den übrigen Gehülfen und Dienern dagegen sind für Kost, Getränke und Woh- 
nung von den Localbehörden angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Aversal- 
beträge zu bestimmen, wobei zu unterschelden ist zwischen 
a) pharmareutischen, kaufmännischen und Schreiberei-Gehülfen; 
b) Handwerks-Gehülfen und männlichen Dienstboten; 
IP) weiblichen Dienstboten. 
S. 6. 
Fortsetzung. 
1)) Bel denjenigen, welche eine bestimmte, nicht in Besteurung zu ziehende Entschä- 
digung für Gehülfen und übrigen Amtsaufwand bezlehen, finden keine weiteren Abzüge Statt, 
auch in dem Falle nicht, wenn sie in Wirklichkeit mehr aufwenden, als die ausgesetzte Ent- 
schädigung beträgt. 
2) Denjenigen, welchen für Gehülfen kein besonderer Gehalt ausgesetzt ist, ist der Ab- 
zug eines Aufwands für einen solchen nur dann gestattet, wenn der Umfang des Amts oder 
Kränklichkeit des Dieners die Haltung eines Gehälfen wirklich erfordert. 
3) Der Aufwand auf einen solchen Gehülfen für freie Kost, Trunk, Wohnung, Holz, 
Licht und Bedienung wird an dem Einkommen des Dienstherrn in dem nach §. 5 zu bestim- 
menden Aversalbetrag in Abzug gebracht. 
6. 7. 
Rohes Einkommen. Reines Einkommen. Steuerbarer Betrag. 
1) Der nach Gesetz Art. 1, III. Steuerpflichtige hat das rohe Einkommen, d. h. 
den Gesammtertrag seines Dienst= oder Berufs-Einkommens zu fatiren. 
2) Der Berechnung des steuerbaren Betrags dagegen (nach Gesetz Art. 5, III.) ist 
das reine Einkommen, d. h. derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welcher übrig bleibt, 
nachdem die gesetzlich zuläßigen Abzüge (vergl. Gesetz Art. 6 und gegenwärtige Instruktion 
S## 3 und 6, Ziff. 2, 3) berücksichtigt find. 
Der Anspruch auf einen solchen Abzug ist mit den Gründen hiefür unter Beischluß der 
erforderlichen Nachweise bei der vorschriftsmäßigen Fassion des rohen Einkommens vorzutragen. 
Die Würdigung der erhobenen Ansprüche und die Feststellung der hienach statthaften 
Abzüge steht dem Oberamt, und bei obwaltenden Zweifeln dem Steuer-Collegium zu. 
3) Zu Erleichterung der Berechnung des steuerbaren Betrags von dem Gesammt- 
Einkommen und der Steuer dienen die unter Beilage B. angeschlossenen Tafeln.
	        
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