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beziehen, auch jedem Ortsvorsteher den örtlichen Bedarf gleichzeitig mit dem Aufnahme-Pro-
tokoll (§. 10) zuzustellen.
r 10.
Ergänzung des Verzeichnisses der Steuerpslichtigen durch die Ortssteuer-Commisston.
Die Aufnahme des steuerbaren Einkommens geschieht in jeder Gemeinde durch eine be-
sondere Deputation, die Ortssteuer-Commisston, welche in der Regel aus dem Orts-
vorsteher (Schultheißen, Stadtschultheißen), dem Ortssteuerbeamten (Acciser) und einem
Gemeinderath besteht.
Der Ortsvorsteher hat hiebei die Leitung, führt das Protokoll und besorgt die erfor-
derlichen Ausfertigungen.
In Gemeinden dritter Classe besteht die Aufnahme-Commission blos aus dem Orte-
vorsteher und dem Ortssteuerbeamten.
Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, oder wenn derselbe die erforderliche Befähigung
zu richtiger Besorgung des Geschäfts nicht besitzen sollte, kann das Oberamt einem andern
blezu tüchtigen Gemeinderaths-Mitglied oder einem sonstigen geeigneten Geschäftsmanne
(Rathsschreiber, Verwaltungs-Aktuar u. s. w.) den Auftrag zur Vornahme des Geschäfts
ertheilen.
Die von dem Oberamt (nach §. 9) angelegten Aufnahme-Protokolle find alljährlich
auf den 10. Jull der Ortssteuer-Commission zuzustellen, welche solche sofort einer Prüfung
in der Richtung zu unterwerfen hat, ob nicht Steuerpflichtige des Vorjahrs durch Tod, Ver-
setzung, Wegzug u. s. w. abgegangen, oder neue Steuerpflichtige binzugekommen find.
Die Ortssteuer-Commission hat die vor dem 1. Juli des Steuerjahrs ausgefallenen
Steuerpflichtigen unter Beisetzung der geeigneten Bemerkung in Spalte 4 des betreffenden
Aufnahme-Protokolls zu durchstreichen; die neu hinzugekommenen Steuerpflichtigen dagegen
in Spalte 2 nachzutragen und sich dabei in Spalte 4 darüber zu äußern, aus welchen Grün-
den von denselben im Vorjahr, beziehungsweise in früheren Jahren keine Fassion übergeben
und keine Steuer entrichtet worden sey.
Zugleich hat die Ortssteuer-Commission, wenn zur Zeit der Steueraufnahme ein im
letzten Verzeichnisse laufender Steuerpflichtiger sich nicht mehr in dem bieherigen Ort befin-
det, hievon das Oberamt seines neuen Aufenthaltsorts zu benachrichtigen und eine Bescheint-
gung hierüber zu den Akten zu bringen.