Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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beziehen, auch jedem Ortsvorsteher den örtlichen Bedarf gleichzeitig mit dem Aufnahme-Pro- 
tokoll (§. 10) zuzustellen. 
r 10. 
Ergänzung des Verzeichnisses der Steuerpslichtigen durch die Ortssteuer-Commisston. 
Die Aufnahme des steuerbaren Einkommens geschieht in jeder Gemeinde durch eine be- 
sondere Deputation, die Ortssteuer-Commisston, welche in der Regel aus dem Orts- 
vorsteher (Schultheißen, Stadtschultheißen), dem Ortssteuerbeamten (Acciser) und einem 
Gemeinderath besteht. 
Der Ortsvorsteher hat hiebei die Leitung, führt das Protokoll und besorgt die erfor- 
derlichen Ausfertigungen. 
In Gemeinden dritter Classe besteht die Aufnahme-Commission blos aus dem Orte- 
vorsteher und dem Ortssteuerbeamten. 
Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, oder wenn derselbe die erforderliche Befähigung 
zu richtiger Besorgung des Geschäfts nicht besitzen sollte, kann das Oberamt einem andern 
blezu tüchtigen Gemeinderaths-Mitglied oder einem sonstigen geeigneten Geschäftsmanne 
(Rathsschreiber, Verwaltungs-Aktuar u. s. w.) den Auftrag zur Vornahme des Geschäfts 
ertheilen. 
Die von dem Oberamt (nach §. 9) angelegten Aufnahme-Protokolle find alljährlich 
auf den 10. Jull der Ortssteuer-Commission zuzustellen, welche solche sofort einer Prüfung 
in der Richtung zu unterwerfen hat, ob nicht Steuerpflichtige des Vorjahrs durch Tod, Ver- 
setzung, Wegzug u. s. w. abgegangen, oder neue Steuerpflichtige binzugekommen find. 
Die Ortssteuer-Commission hat die vor dem 1. Juli des Steuerjahrs ausgefallenen 
Steuerpflichtigen unter Beisetzung der geeigneten Bemerkung in Spalte 4 des betreffenden 
Aufnahme-Protokolls zu durchstreichen; die neu hinzugekommenen Steuerpflichtigen dagegen 
in Spalte 2 nachzutragen und sich dabei in Spalte 4 darüber zu äußern, aus welchen Grün- 
den von denselben im Vorjahr, beziehungsweise in früheren Jahren keine Fassion übergeben 
und keine Steuer entrichtet worden sey. 
Zugleich hat die Ortssteuer-Commission, wenn zur Zeit der Steueraufnahme ein im 
letzten Verzeichnisse laufender Steuerpflichtiger sich nicht mehr in dem bieherigen Ort befin- 
det, hievon das Oberamt seines neuen Aufenthaltsorts zu benachrichtigen und eine Bescheint- 
gung hierüber zu den Akten zu bringen.
	        
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