Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Wer persönlich zur Fassion aufgefordert wird (F. 14), ist verbunden, wenn er kein der 
Steuer unterworfenes Einkommen bezieht, eine Fehlanzeige abzugeben. 
Das Unterlassen der Fassion kann durch das Vorgeben, von den öffentlichen Aufforde- 
rungen des Steuercollegiums, bezlehungswelse der Ortscommission (Gesetz Art. 7, Instruktion 
K. 11) keine Kenntniß erhalten zu haben, niemals entschuldigt werden. 
G 13. 
Ausnahmen von der Fassionspflicht. (Steuerbefreiungen.) 
Von der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des in Gesetz Art. 1, II. bezeichneten Einkom- 
mens, die in Gesetz Art. 3. A. a. b. g. genannten Anstalten, ferner die in Art. 3. A. e. 
erwähnte Sparkasse in Stuttgart, und die in Art. 3. A. s. genannte Casse des Wohl- 
thätigkeits-Vereins. 
Wenn weitere in Gesetz Art. 3. A. e. f. genannte Anstalten, oder wenn Institute der in 
Art. 3. A. c. d. k. bezelchneten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen wenn auf Grund 
der Bestimmungen Art. 3. A. h. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so ist dieser 
Anspruch mit gehörigem Nachweis bei dem Oberamt anzubringen, welches darüber die Ent- 
scheidung des Steuercollegiums einzuholen hat. 
Wird von dem Steuercolleglum der Anspruch auf Befreiung als begründet erkannt, so 
ist die betreffende Anstalt oder Person von der Fassion in solange befreit., als nicht eine 
Aenderung eintritt, welche den gesetzlichen Grund der Steuerbefreiung ganz oder theilweise 
aufhebt. 
8S. 14. 
Verfahren gegen Säumige. 
1) Die Ortssteuer-Commissson hat über diejenigen von dem Oberamt in das Aufnahme- 
Protokoll eingetragenen und von ihr selbst ermittelten Steuerpflichiigen, welche nicht bis zum 
1. August ihre Fassionen übergeben haben, ein Verzeichniß zu entwerfen, und spätestens bis 
zum 7. August den Säumigen die Fasstonszettel unter Anberaumung eines welteren Termins 
zur Fassson von 6 Tagen in die Wohnung zu schicken. Der Empfang des Fassiongzettels 
und die hiemit zu verbindende Eröffnung, in welcher auf die in Ziff. 2 des gegenwärtigen 
Paragraphen bestlimmte Folge einer weiteren Säumniß ausdrücklich binzuweisen ist, und 
welche spätestens bis zum 12. August erfolgt seyn muß, ist in diesem Verzeichniß unterschrift- 
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