Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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lich anerkennen zu lassen und hat der Säumige für die Eröffnung 4 kr. Ganggebühr von 
jedem Fassionszettel an den überbringenden Diener zu entrichten. 
2) Gegen diejenigen Steuerpflichtigen, welche auch diesen zweiten Termin versäumen, 
ist von dem Ortsvorsteher eine Ordnungsstrafe zu erkennen. Bei fortgesetztem Ungehorsam 
aber ist die Einschreitung des Oberamts zu veranlassen. 
8. 15. 
Fassionen; Steueraufnahme. Uebergabe der Aufnahme-Protokolle an das Oberamt. 
Die Fassionen sind von den Fatenten eigenhändig zu unterzeichnen und in der Regel 
schriftlich nach den vorgeschriebenen Formularien (S#. 16 und 18) abzugeben. 
Die Angaben derjenigen Fatenten, welche ihre Fasston mündlich abgeben wollen, hat 
der Ortsvorsteher oder ein anderes Mitglied der Ortssteuer-Commission in das vorgeschrie- 
bene Fassions-Formular einzutragen und von den Fatenten unterzeichnen zu lassen. 
Wenn solche nicht schreiben können, so sind deren Handzeichen von einem zweiten Mit- 
glied der Ortssteuer-Commisston zu beurkunden. 
Diese Commission hat auch die Fatenten auf Verlangen über die Fertigung der Fassion 
zu belehren, die Fassionen zu prüfen, die Fatenten zu Berichtigung von Verstößen zu ver- 
anlassen, den Tag der Uebergabe der einzelnen Fassionen in Spalte 3 und die bei deren 
Prüfung sich ergebenden Anstände in Spalte 4 des Aufnahme-Protokolls vorzumerken, jede 
Fassson mit dem Anfangsbuchstaben im Geschlechtsnamen des Fatenten, so wie mit der Ord- 
nungsziffer in Spalte 1 des Aufnahme-Protokolls zu bezeichnen und in dieser Reihenfolge 
zu ordnen. 
Die Aufnahme-Protokolle sind spätestens bis 31. August abzuschließen, von der Orts- 
steuer-Commission am Schlusse zu beurkunden und auf viesen Tag nebst den zugehörigen 
Fassionen und etwaigen weiteren Beilagen an das Oberamt einzusenden. 
Die Ortssteuer-Commission hat bei der Uebergabe zugleich Verzeichnisse der noch rück- 
ständigen Fatenten vorzulegen, auch alle Anstände, welche sich ergeben haben, dem Oberamt 
in so weit besonders anzuzeigen, als solche nicht in Spalte 4 des Aufnahme-Protokolls 
bereits vorgemerkt find.
	        
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