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Diese Abthellung begreift alle Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten
Actienunternehmungen, sofern und soweit das betreffende Unternehmen nicht der württember-
gischen Gewerbesteuer unterliegt.
Es ist nicht nur der Betrag der Actie oder sonstigen Einlage in Spalte 2, sondern
auch der der Rente oder Dividende (§. 2, Ziff. 3) mit Einschluß des etwa daneben noch
besonders zu bezlehenden Zinses in Spalte 4 je von demjenigen Verwaltungsfahr einer sol-
chen Unternehmung anzugeben, dessen Schluß in das betreffende Steuerjahr fällt.
Ist die Rente oder Dividende zur Zelt der Fasston noch nicht festgestellt, so ist der Be-
zug des nächstvorangegangenen Jahres der Fassion zu Grund zu legen, wenn aber in dem
letzten Jahr ein solcher Bezug noch nicht stattgefunden hat, so ist der Anthell an der Unter-
nehmung überhaupt (3. B. der Betrag der Aktien) vorläufig zu fatiren, die Angabe der Rente
oder Dioldende selbst aber für das nächste Jahr vorzubehalten und hier die Steuer nachzuholen.
Derartige Renten und Dioldenden sind auch dann zu fatiren, wenn für dieselben Steuer-
befreiung, wegen behaupteter Beiziehung der betreffenden Unternehmung zur Gewerbesteuer
angesprochen wird. Ueber den Anspruch auf Befreiung, welcher zugleich mit der Fassson
schriftlich vorzubringen ist, entscheidet das Oberamt, und in zwelfelhaften Fällen das Steuer-
colleglum.
#5. 17.
Vormerkung von Capitalien und Renten zu späterer Nachholung der Steuer.
(Pränotatlons-Verzeichniß.)
Von solchem Einkommen aus Capltalien und Renten, worüber am Anfang des Etats-
jahrs (dem 1. Juli) entweder ein Gant oder ein Ciollrechtsstreit anhängig ist, sowie von
dem zur Zeit der Fasston nach §. 16, Ziff. 5 noch nicht bekannten Einkommen aus auf Ge-
winn berechneten Unternehmungen wird die Capitalsteuer für das laufende Jahr nicht ange-
setzt, sondern nur vorgemerkt.
Jedoch hat der Steuerpfllchtige in den zwei ersten Fällen die betreffenden Capitalien und
Renten im Einzelnen unter Angabe des Betrags der Forderung und der rückständigen Zin-
sen und unter Benennung der Gerichtsbehörde, bei welcher der Gant bezlehungsweise Rechts-
streit anhängig ist, in dem letzteren Fall die Einkommensquelle auf die in & 16, Ziff. 5 vor-
geschriebene Weise anzuzelgen, auch über den Stand der Sache je in der folgenden Fasston
Nachweis zu geben. Nach erfolgter Erledigung des Gantes oder Rechtsstrelts, beziehungs-