Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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7) Militärische Fächer. 
a) Ererziren, Soldatenschule theoretisch und practisch als Lehrer. 
b)) Felodienst, 
c) Waffenlehre, der Unteroffiziere. 
d) Dienstlehre 
8) Kalligraphie. 
Fertigkeit in der Kurrent= und in der einfachen Manschrift. 
9) Gymnastik. 
Fertigkeit in der militärischen Gymnastik. 
Uebung im Stoßfechten. 
S. 19. 
Classisication der Fächer. 
Zur ersten Classe werden gezählt: 
die militärischen Fächer, wobei Exerziren und Felodienst, so wie Waffenlehre und Dienst- 
lehre zusammen je als Ein Fach gezählt werden. 
Mathematik. 
Deutsche Sprache. 
Französische Sprache. 
Geschichte. 
Geographie. 
Topographie. 
Zur zweiten Classe: 
Kalligraphie. 
Gymnastik. 
8. 20. 
Prüfung. 
Ueber die Prädicatsskala, Bestimmung des Minimums der Anforderungen, Verfahren 
bei der Prüfung, Location der Bewerber, Prüfungsbericht, fiehe die Ss. 0, 7, 8, 9 und 10 
dieser Verordnung. 
8. 21. 
Bedingungen zur Aufnahme. 
In Gemäßheit des 8. 19 des Org. Statuts entscheidet über die Aufnahme der Bewerber 
die Location nicht allein, sondern nur zusammengehalten mit den Zeugnissen
	        
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