Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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(. 21, Ziff. 1) in Spalte 11 vorzumerken, in Spalte 12 je die Nummer des vorjährigen 
Verzeichnisses und bei neuen Fatenten das Wort „erstmals“ beizusetzen, auch das Aufnahme- 
Protokoll abzuschließen. 
Zugleich sind die Vormerkungs-Verzeichnisse (§. 17) zu ergänzen. 
Ferner ist über die fatirten Bezüge aus Capitalien und Renten und die Steuer hievon 
ein Hauptverzeichniß nach Orten zu sertigen (Beilage Lit. HI.) und dieses nebst den Auf- 
nahme-Protokollen, dessen Beilagen, den Vormerkungs-Verzeichnissen und dem Kostensoer- 
zeicheichnisse (§. 27) spätestens bis 1. Oktober an das Steuercollegium zur Prüfung ein- 
zusenden. 
–. 23. 
Fefüstellung der Steuer bei dem Dienst= und Berufs-Einkommen. 
Ebenso hat das Oberamt in den Aufnahms-Protokollen über das Dienst= und Berufs- 
Einkommen Spalte 5—7 die vorgeschriebenen Einträge zu machen, die verbliebenen Anstände 
in Spalte 8 vorzumerken, in Spalte 9 je die Nummer des vorjährigen Verxzeichnisses und 
bei neuen Fatenten das Wort „erstmals“ beizusetzen, auch das Aufnahme-Protokoll abzu- 
schließen, ferner über die fatirten Einkommen ein Hauptverzeichniß nach Orten zu fertigen 
(Beilage 1#1. J.) und dieses nebst den Aufnahme-Protokollen und den Kostenverzeichnissen 
spätestens auf den in §. 22 bestimmten Termin an das Steuercollegium zur Prüfung ein- 
zusenden. 
IV. Einzug und Einlieferung der Steuer. 
g. 24. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gleichzeitig mit der Abschließung der jährlichen Steuerakten und deren Einsendung an das 
Steuercollegium (88. 22, 23) find von den Oberämtern für die Steuer von Capital= und 
Renten-Einkommen und für die Steuer von Dienst= und Berufs-Einkommen je besondere Ein- 
zugsregister nach dem Formular (Lt. K.) zu fertigen und den betreffenden Erhebestellen 
(s. 8. 25) zuzustellen, welchen zur Obliegenheit gemacht wird, den Einzug der Steuer so 
zu betreiben, daß längstens 6 Wochen nach den in Ges. Art. 9 bestimmten Terminen (1. Ok- 
tober und 1. April) der ganze Betrag der verfallenen Steuer an die Staatshauptkasse ab- 
geliefert werden kann. 
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