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seinen Wohnsitz hat, zu übergeben, welches, wenn es nicht selbst die zahlende Stelle ist, die
betreffende andere Kasse (Hütten = Salinenkasse u. s. w.) um Besorgung des Abzugs anzu-
gehen hat.
Alle königlichen Kassen, welche in vorftehender Weise bei der Steuererhebung mitzu-
wirken haben, sind verbunden, den ihnen obllegenden Steuereinzug mittelst Innebehaltung
der Steuerbeträge an den Besoldungs= oder Pensionsbezügen auf den letzten September und
letzten März unmangelhaft zu bewerkstelligen. Diejenigen Kassen, welchen die Steuerver-
zeichnisse von den Oberämtern unmittelbar übergeben worden sind, liefern die auf Grund
derselben eingezogenen Beträge direct an die Staatskasse ab, die übrigen Kassen dagegen
haben die abgezogenen Steuerraten dem betreffenden Kameralamt zu übergeben, welches die-
selben mit ven von ihm selbst erhobenen Steuerbeträgen an die Staatskasse einsendet.
V. Kosten.
g. 27.
1) Die den Oberämtern durch gegenwärtige Instruktion zugewiesenen Geschäfte gehören
zu deren ordentlichen Amtsobliegenbeiten und ist daher keinerlei Anrechnung hiefür zuläßig.
2) Die Mitglieder der Ortscommissionen erhalten für die ihnen bei der Aufnahme des
steuerbaren Einkommens obliegenden Geschäfte folgende Belohnungen, und zwar:
a) der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die in der Königl. Verordnung vom
22. Februar 1841, §. 11, Ziff. 1, und §. 13 (Reg.Blatt S. 88 und 89) bestimmten
Taggelver, beziehungsweise Zebrungsvergütungen;
b) die weiteren Mitglieder der Commission die in derselben Verordnung (§. 11, Ziff. 2
und §. 13) bestimmten Taggelder und Zehrungsvergütungen eines Gemeinderaths.
Wenn jedoch der Ortssteuerbeamte einen firen Gehalt bezieht, so hat derselbe für
seine Mitwirkung bei dem Aufnahmegeschäft kein besonderes Taggeld anzusprechen.
3) Der Gemeinderathsdiener erhält auf die bei dem Aufnahmegeschäft versäumte Zeit
gleichfalls die in der erwähnten Verordnung §. 11, Ziff. 3 festgesetzte Gebühr.
4) Für den Einzug der Steuer haben die Ortssteuer-Einbringer eine Belohnung von
1 kr. vom Gulden anzusprechen. Für die den königlichen Kassen obliegenden Einzugsgeschäfte
findet eine besondere Belohnung nicht Statt.
5) Vorstebende Gebühren werden in den Hauptsteuerverzeichnissen (Beil. Lit. H. und J.)