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Bellage E.
Fassion der Activcapitalien und Nenten zur Pesteurung.
———ei—
Allgemelne Bemerkungen zur Hauptabtheklung Ziffer l.
des Formularé.
Zu Lit. A. Spalte 2 und 3.
1) Nach dem Gesetz, betreffend die Steuer von Capitalien, Renten, Dienst= und Be-
rufs-Einkommen vom 19. September 1852 (Reg. Blatt S. 230 ff.), Art. 1, II. bildet der
Zinsertrag aus Capitalien nach dem Besitzstand vom 1. Juli, und nicht mehr das Capital,
den Maasstab für dle Steuer, es find also die Capitalien nach dem Zinsfuaß vorzutragen
und ist der Jahresertrag in die vierte Spalte einzusetzen. Wenn verzinsliche Capitalien
eines Steuerpflichtigen zu verschiedenem Zinsfuß angelegt fsind, so ist je die zu gleichem
Zins angelegte Summe im Ganzen besonders anzugeben, mag sie in Einem oder verschiede-
nen Posten bestehen.
2) Da in Zakunst keine öffentliche Kasse mehr eine Capitalsteuer abzieht, so hat der
Capitalieninhaber nicht nur seine bei Privaten, sondern auch alle bei öffentlichen Kassen im
Inn= oder Ausland stehenden verzinslichen Capitalien und Zieler anzuzeigen.
3) Steuerfrei find nur folgende in dem Gesetz Art. 3 unter lit. a—k benannten Kas-
sen und Anstalten:
a) die Einkünfte des Staats, der ganz oder theilweise auf Kosten des Staats zu
unterhaltenden Anstalten, namentlich der Landesuniversität, der Zucht-, Waisen-
und Irrenhäuser;
b) die Activen der Schulfonds, ohne Unterschied der Gattung und Stufe der Unter-
richtsanstalten:
J) die Activzinse und Renten der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Wittwen-
und Waisenkassen; deßgleichen die Passivrenten, welche andere, auf Gegenseitigkeit
gegründete Anstalten dieser Art ausbezahlen;
4) ebenso die Leistungen solcher Ersparniß-Gesellschaften, welche sich der Controle ihrer