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Rechnungen durch die Staatsbehörde untergiehen und nicht auf den Gewinn Drit-
ter berechnet find, sondern nur die gemeinsame Anlage der Ersparnisse der Ein-
leger bezwecken;
e) die Activ= und Passio-Capitalzinse der allgemeinen Sparkasse in Stuttgart und
anderer unter öffentlicher Verwaltung stehender Sparkassen;
f) die Activ-Capitalzinse der Casse des Wohlthätigkeitsvereins und der unter öffent-
licher Verwaltung stehenden Hülfskassen;
8) die Activen der in Gemäsheit der Gesetze vom 14. April 1848, Art. 4 (Reg. Blatt
S. 168) und vom 17. Juni 1849, Art. 21 (Reg. Blatt S. 191) errichteten Ge-
fäll-- und Zehntablösungscassen;
h) die einen Jahresertrag von 100 fl. nicht übersteigenden Zinse und Renten der bei
einer Wittwen= und Waisenanstalt (Art. 3, A. c.) nicht betheiligten Wittwen,
Waisen und gebrechlichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 100 fl. Ein-
kommen be siehen:;
i) Einkünfte von den in Art. 1, II. genannten Arten, welche aus dem Auslande flie-
ßen, find, wenn dieselben in dem auswärtigen Staate bereits einer Steuer unter-
liegen, nach darüber geführtem Beweise in Württemberg ganz oder theilweise frei
zu lassen, je nachdem der auswärtige Steueransatz die diesseitigen erreicht oder nicht;
k)) Creditocreine, welche unter Controle der Staatsbehörden stehen und blos den
Zweck haben, Capitalschulden der Gesellschafts-Mitglieder gemeinschaftlich aufzu-
nehmen, und nicht auf den Gewinn Dritter berechnet sind, können, sofern sie die-
ser Bestimmung treu blelben, nach dem Ermessen der Centralsteuerbehörde, mit
den bei den Gesellschafts-Mitgliedern (den Zinsen= oder Rentenschuldnern) stehen-
den Capitalien frei von der Steuer bebandelt werden, wogegen sie mit den Zinsen
aus ihren ausnahmsweise etwa anderweitig angelegten Capitalien oder erworbenen
verzinslichen Forderungen, so wie ihre Gläubiger mit den dem Creditvereine gelle-
benen Capitalien der Besteurung unterliegen.
Es hat somit aufgehört:
Die bisherige Steuerfreiheit der Kirchen-, Heiligen= und Spitalpflegen und der übrigen
milden Stiftungen, welche an einem Deficit leiden, auch unterliegen künftig der Besteurung
die Activcapitalien der Gantmassen, so wie die Capitalien und Renten der Wittwen, Wai-