Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Gerste, gemischtes Korrnn .·. . 5 fl. 36 kr. für 1 Scheffel 
Wickken .4 fl. 48 kr. do. 
Dinkkle 4s3-. — do. 
Einkorn und Ehmerr 3 ffl. 12 kr do. 
Haber 2 uP f. 40 kr. do. 
1 Wanne 8s fl. 48 kr. 
1 Fuder Stroh. ZZst. — 
1 Eimer Wein. .. .. .. 20fl. — 
und ist der Gelobetrag in Spalte 4 einzusetzen. Wenn sich in dem Betrag solcher Nutzun- 
gen in den folgenden Jahren keine Veränderung ergiebt, so ist eine Hinweisung auf den 
Vorgang genügend. 
Zu Uit. E. Spalte 2 und 4. 
10)) Bei den — nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunternehmungen ist nicht 
der Zins aus dem Courswerth der Aktien, sondern die wirkliche Dividende Gegenstand der 
Besteurung. Ist der Betrag derselben zur Zeit der Fassion noch nicht festgestellt, so ist der 
Bezug des nächst vorangegangenen Jahres der Fassion zu Grund zu legen; wenn aber in 
dem letzten Jahr ein solcher Bezug noch nicht stattgefunden hat, so ist der Antheil an der 
Unternehmung überbaupt (z. B. der Betrag der Aktien) vorläufig zu fatiren, die Angabe 
der Rente oder Dividende selbst aber für das nächste Jahr vorzubehalten, und hier die Steuer 
nachzuholen. 
11) Unterlassung oder unrichtige Angabe der Capitalien und Renten wird mit dem 
zehnfachen Betrag der verkürzten Steuer bestraft und daneben die letztere nachgeholt, was 
auch dann noch geschieht, wenn die Tbatsache erst nach dem Tode des Schuldigen bekannt 
wird. (Gesetz Art. 11.) 
12) Vormünder und andere Verwalter von fremdem Vermögen, so wie die Nutznleßer 
von solchen Capitalien, die das Eigenthum eines Andern find, haben für die richtige Angabe 
zu haften und unterliegen im Falle der Unterlassung derselben Strafe. (Gesetz Art. 7, letz 
ter Satz.)
	        
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