Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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lichen Casse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt alle, welche aus 
persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. 
Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Ge- 
haltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Mlegschaften und 
Vermögensverwaltungen, Antheile an Gewerbsgewinn, Prämien und Anbring- 
gebühren, desgleichen Zinse oder Renten, welche als Theil eines Dienst= oder ähn- 
lichen Einkommens bezogen werden; dagegen gebören nicht hieber unständige Gra- 
tialien und Geschenke. 
3) Das feste ständige Einkommen ist nach Art. 7, Lit. b. des Gesetzes nach dem Stande 
am 1. Juli, das veränderliche wechselnde nach dem Ergebnisse des der Fattrung unmittelbar 
vorangegangenen Etatsjahres anzugeben. 
4) Für Vilkarien (Parramtsgehülfen), Schreibereigehülfen, Commis r2c. wird neben 
dem Salair für Kost, Wohnung, Bedienung, Helzung, Beleuchtung eine — von dem be- 
treffenden Gemeinderath festzusetzende Aversalsumme in Aufrechnung gebracht, wenn sie die 
fraglichen Genüsse von dem Dienstherrn frei haben. Dagegen darf die gleiche Summe von 
dem Dienst= und Berufs-Einkommen des Dienstherrn dann in Abzug gebracht werden, wenn 
der Umfang des Amts oder Kränklichkeit des Amtsvorstands die Haltung eines Gehülfen 
wirklich erfordert. 
5) Für die Berechnung des in andern Nutzungen als Geld bestehenden Einkommens, 
so wie hinsichtlich der zuläßigen Abzüge enthält das Gesetz (Art. 6) folgende Bestimmungen: 
Soweit das Einkommen nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, als: Natura- 
lien, Gütergenuß, Wohnung, Kost rc. besteht, wird deren Gelvwerth, sofern nicht dieses 
Gesetz, und bezüglich der Dienstwohnungen das Gesetz vom 16. Juli 1849 (Reg. Blatt 
S. 332) besondere Vorschriften enthält, nach örtlichen Preisen bestimmt. 
Der Wohnungsgenuß der Oberamts-Gerichtsaktuare, Oberamtsaktuare, Cameralamts-= 
Buchhalter, Forstamts-Assistenten, Regiments= rc. Adjutanten (Gesetz vom 16. Juli 1849, 
Art. 2, Schlußsatz) ist mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen. 
Für die Naturalien find folgende Preise anzusetzen: 
Kernen . fl. 36 kr. für 1 Scheffel 
Waizen, Erbsen, 2 zi 8ff. — do. 
Mühlfrucht . 7 fl. 12 kr. do. 
Roggen, Ackerbohnen. 6i fl. 24 kr. do.
	        
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