Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

308  Zuständigkeitsgesetz.  §  110.

Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,  Talgschmelzen,
Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Strohpapierstofffabriken,
  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,
  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder  andere
Ble  58  durch  Vernieten  hergestellt  werden,
Michbefn  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten
Theerölen,  Kunstwollefabriken  und  Dêégrasfabriken,
endlich  Dampfkessel  mit  Ausnahme  der  für  den
Gebrauch  auf  Eisenbahnen  bestimmten  Lokomotiven
und  der  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  bestimmten  Dampfkessel.

Im  Falle  fernerer  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der
konzessionspflichtigen  Anlagen  gemäß  §.  16,  letzter  Absatz,
der  Reichsgewerbeordnung  bleibt  die  Bestimmung  darüber,
für  welche  der  in  das  Verzeichniß  nachträglich  aufgenommenen
  Anlagen  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,
Magistrat)  zuständig  ist,  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.


—  Bisher  #  123.—
Durch  die  Novelle  vom  1.  Juli  1883  (R.G.Bl.  S.  159)  bewirkte

neueste  Fassung  der  Gewerbeordnung  im  R.  G.  Bl.  1883  S.  177  ff.
Vgl.  §  157  no.  1.

§.  110.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge
  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung
gewerblicher  Anlagen,  soweit  die  Beschlußnahme  darüber
nicht  nach  §.  109  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  (Magistrat)
  überwiesen  ist.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  im  Einvernehmen
mit  dem  zuständigen  Oberbergamte  über  die  Zulässigkeit
von  Wassertriebwerken)  welche  zum  Betriebe  von  Bergwerken
  oder  Aufbereitungsanstalten  dienen  (§.  59  absall  3
des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865,  Gesetz-Samml.
  S.  705).

Sisber  124.

Für  Berlin  8  161.