308 Zuständigkeitsgesetz. § 110.
Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen,
Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Strohpapierstofffabriken,
Stauanlagen für Wassertriebwerke,
Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere
Ble 58 durch Vernieten hergestellt werden,
Michbefn zum Imprägniren von Holz mit erhitzten
Theerölen, Kunstwollefabriken und Dêégrasfabriken,
endlich Dampfkessel mit Ausnahme der für den
Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven
und der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten
bestimmten Dampfkessel.
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der
konzessionspflichtigen Anlagen gemäß §. 16, letzter Absatz,
der Reichsgewerbeordnung bleibt die Bestimmung darüber,
für welche der in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenen
Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß,
Magistrat) zuständig ist, Königlicher Verordnung vorbehalten.
— Bisher # 123.—
Durch die Novelle vom 1. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 159) bewirkte
neueste Fassung der Gewerbeordnung im R. G. Bl. 1883 S. 177 ff.
Vgl. § 157 no. 1.
§. 110. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge
auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung
gewerblicher Anlagen, soweit die Beschlußnahme darüber
nicht nach §. 109 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse (Magistrat)
überwiesen ist.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen
mit dem zuständigen Oberbergamte über die Zulässigkeit
von Wassertriebwerken) welche zum Betriebe von Bergwerken
oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59 absall 3
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetz-Samml.
S. 705).
Sisber 124.
Für Berlin 8 161.