Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Zweiter Abschnitt. 
Controle des Verkehrs mit Wein und Obstmost. 
1. Inländischer Verkehr. 
8. 4. 
Declaration des Versenders. 
Wer Wein oder Obstmost im Großen veräußert, oder an einen Andern verabfolgt, 
bat, bevor mit der Auskellerung begonnen wird, dem Unterkäufer Anzeige zu machen. Diese 
Anzeige muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort sowohl des Verkäufers oder Versen- 
ders, als des Käufers oder Empfängers des Getränks, so wie des Fuhrmanns, welcher sol- 
ches abführen wird, und ferner Quantum, Gattung, Farbe, Jahrgang und Preis des 
Getränkes. 
Wenn der Veräußerer ein Wirth ist, so ist die Verabfolgung des Weins daneben der 
vorschriftmäßigen Controle des Ortssteuerbeamten (Aceisers) zu unterstellen. 
S. 5. 
Controle an der Ladstätte durch den Unterkäufer. 
Der Unterkäufer hat sogleich nach erhaltener Anzeige an Ort und Stelle das Getränke 
zu besichtigen, die Angaben des Veräußerers (Versenders) in Absicht auf Beschaffenheit, 
Quantum und Preis des Getränkes zu prüfen und sich zu vergewissern, daß die Angabe 
der Personen des Versenders, Fuhrmanns und Empfängers richtig ist. Erst nachdem dieß 
geschehen, darf der Auskellerung und dem Aufladen des Getränkes Statt gegeben werden. 
Weiter liegt dem Unterkäufer ob, der Auskellerung und dem Aufladen des Getränkes in der 
Regel anzuwohnen und jedenfalls nach vollendeter Ladung vor der Abfuhr das Getränke 
genau zu controliren. Auch hat er, wenn das Getränke von einem oder für einen Wirth 
abgeführt wird, für solches vor der Abfuhr von der bisherigen Lagerungsstätte den vorge- 
schriebenen Ladschein (§. 8) auszustellen und dem Versender zur Ausfolge an den Fuhr- 
mann zu übergeben, ohne Unterschied, ob der Empfänger in demselben Ort oder in einem 
andern Ort sich befindet. 
Wird das Getränke weder von einem Wirth noch für einen solchen abgeführt, so muß
	        
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