Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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es während des Transports von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort von einem den 
Vorschriften der Zollordnung vom 15. Mai 1838, 5. 93 (Reg. Blatt S. 280) entsprechen- 
den Frachtbrief begleitet sepn, wenn das Quantum über 1 Centner oder 2 Imi 3 Maas 
beträgt. 
Die Visirung und Abstempelung des Frachtbriefs liegt dem Unterkäufer ob. 
K. 6. 
Fässereichung. 
Wenn bei der Abfuhr des Getränkes durch oder für einen Wirth die hiezu bestimmten 
Fässer mit ordnungsmäßigem Cich= und Stempelzeichen nicht versehen sind, oder wenn der 
Unterkäufer nach genommener Rücksprache mit einem Sachverständigen Zweifel über die 
Richtigkeit und Aechtheit der Eich= und Stempelzeichen hat, so find die Fässer auf Anordnung 
und in Anwesenheit des Unterkäufers, bevor mit der Auskellerung des Getränkes begonnen 
wird, durch die Orts-Eichbehörde zu eichen. 
Bezüglich des Eichens und Stempelns find die Vorschriften der Maasordnung vom 
30. November 1806, &68. 33—36 maßgebend. 
Der Eichbehörde gebührt die örtlich regulirte Belohnung und dem Unterkäufer für das 
Anwohnen bei der Eichung eine Gebühr von 6 kr. für jede Stunde Zeitversäumniß, welche 
der Fubrmann zu bezahlen hat. 
Es muß dem Fuhrmann eine von der Eichbehörde auszustellende Eich-Urkunde, auf wel- 
cher zugleich für die Eichkosten zu quittiren ist, ausgefolgt und darüber auf dem Laoschein 
Vormerkung gemacht werden. 
8. 7. 
Abfuhr-Register. 
Ueber alle Veräußerungen und Versendungen von Wein und Obstmost hat der Unterkäufer 
ein fortlaufendes Register (Unterkaufsbuch) nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen. 
An die Stelle des Unterkaufsbuchs tritt bezüglich des neuen Weins oder Obstmosts, 
welcher während des Herbstes veräußert wird, das für Wein und Obstmost je besonders 
nach dem vorgeschriebenen Formular zu führende Kelternschreiberei-Register.
	        
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