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Ladschein (Frachtbrief).
Der Ladschein, beziehungsweise Frachtbrief (§. 5), welcher nach dem vorgeschriebenen
Formular auszustellen ist, muß entbalten:
à) Namen, Gewerbe (Stand) und Wohnort des Versenders und Empfängers;
b) Namen und Wohnort des Fuhrmanns;
.) Gattung, Farbe, Jahrgang und Menge des Getränks;
d) dessen Kaufpreis;
e) eine genaue Beschreibung der einzelnen Fässer oder sonstigen Transportgefässe, unter
Angabe des Inhalts eines jeden derselben;
1) Zeit der Abfuhr.
Wenn Getränke für einen Empfänger auf verschiedenen Wägen transportirt wird, so
ist für jeden Wagen ein besonderer Ladschein beziehungsweise Frachtbrief auszustellen.
Wird auf einem Wagen Getränke für verschiedene Empfänger, die nicht Wirthe sind,
transportirt, so ist in der Regel für jeden Empfänger ein besonderer Frachtbrief auszustellen.
Wenn aber das auf einer Fuhre geladene Getränke theilweise einem Wirth gehört oder
durch einen Wirth abgeführt wird, so ist, wer immer auch als Empfänger angegeben werden
mag, nur Ein Ladschein auf den Namen des Wirths auszustellen. Werden außer dem Wirth
auch Nichtwirthe als Empsänger angegeben, so sind die angeblichen Empfänger mit den einem
Jeden derselben zukommenden Quantitäten im Ladschein anzugeben, auch unterliegt die Ver-
abfolgung des Getränkes an die wirklichen Empfänger der Controle der Steuerbeamten in den
betreffenden Einlage-Orten.
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Fortsetzung.
Der Ladschein oder Frachtbrief ist von dem Versender dem Fuhrmann auszufolgen. Die-
ser hat solchen während des Transports stets bei sich zu führen, und wenn er das Getränke
weiterhin einem andern Fuhrmamn übergiebt, diesem zuzustellen, auch hat er den Namen des
übernehmenden Fuhrmanns auf dem Ladschein einzutragen und diesen Eintrag von dem Orts-
steuerbeamten des Uebergabeorts beurkunden zu lassen.
Am Bestimmungsort ist der Ladschein oder Frachtbrief von dem Waarenführer dem
Empfänger des Getränks gleichzeitig mit diesem zu übergeben.