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Ortssteuerbeamten im Wohnorte des Wirths, auf welchen der Ladschein lautet, zuzusenden
und hierüber in dem Bezugsregister (K. 12), unter Beifügung des Datums der Absendung,
Vormerkung zu machen.
8. 12.
Bezugsregister der Ortssteuerbeamten.
Ueber alle Einlagen von Wein und Obstmost durch Privaten hat der Ortssteuerbeamte
ein Bezugsregister nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen.
Bezüglich der Getränkeeinlagen der Wirthe wird auf die Vorschriften in Betreff der
Umgeldscontrole verwiesen.
II. Ausfuhr.
–. 13.
Verfahren an der Ladstätte.
Hinsichtlich desjenigen Weins und Obstmosts, welcher von Württemberg in das Ausland
abgeführt wird, sind neben den an der Ladstätte und während des Transports im Inland zu
beobachtenden Vorschriften des §. 4 ff. folgende Bestimmungen maßgebend:
Bei der Ausfuhr in das zollvereinte Ausland hat der Versender die Verbindlichkeit zu
übernehmen und im Unterkaufsbuch unterschriftlich anzuerkennen, daß er, falls der bezeichnete
ausländische Empfänger nicht ermittelt werden, oder die Einfuhr in dem betreffenden Lande
nicht unter der vorgeschriebenen Controle erfolgen sollte, für die dortigen Abgaben von die-
sem Getränke hafte.
Diese Ausfuhr unterliegt:
A) nach Baiern, Baden und den beiden Hohenzollern der Frachtbrief-Controle
(S. 14—15), so weit nicht die Betheiligten die Versendung unter Uebergangsschein-
Controle (§. 16) vorziehen.
B) Bei der Versendung in andere, zum Zollverein gehörige Länder findet die Ueber-
gangsschein-Controle als Regel statt.
8. 14.
Frachtbrief-Controle.
1) Bei der Ausfuhr nach Baiern, Baden und Hohenzollern hat der Unterkäufer (Keltern-
schreiber) einen Frachtbrief des in §. 8 bezeichneten Inhalts in doppelter Ausfertigung