Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

395 
zuweisen, es wäre denn, daß der Fuhrmann im Betrag des fünften Theil des Werths der 
Waare Sicherheit leistet (§. 53), in welchem Fall der Steuerbeamte für das Getränke einen 
Frachtbrief zur Einfuhr auszustellen und dem Fuhrmann zur Ablage am Bestimmungsort zu 
übergeben hat. 
5. 21. 
Controle am Bestimmungsort. 
Am Bestimmungsort ist (vorbehältlich ver besonderen Vorschriften über die Wirthschafts- 
Abgaben-Controle, wenn bei der Getränkefuhr ein Wirth betheiligt ist, vergl. auch §. 11), 
der von dem Grenzsteuerbeamten ausgestellte Frachtbrief, beziehungsweise die Frachtbriefsab= 
schrift dem Ortssteuerbeamten zu übergeben, welcher, wo nöthig, die Ladung mit dem Fracht- 
brief vergleicht, solchen dem Bezugsregister (§. 12) anschließt, auch in dieses den vorgeschriebenen 
Eintrag fertigt, und dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts eine Empfangs- 
bescheinigung zustellt. 
6. 22. 
Einfuhr mit Uebergangsschein. 
Findet die Einfuhr mit Uebergangsschein statt, welcher in einfacher Ausfertigung von 
einer zuständigen Controlestelle des Absendungsorts auf ein zur Erledigung ermächtigtes würt- 
tembergisches Amt nach dem vorgeschriebenen Formular ausgestellt seynn muß, so hat der 
Fubrmann dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts den Uebergangsschein 
unter Vorführung der Ladung zu übergeben. 
Der Grenzsteuerbeamte vergleicht die Ladung mit dem Eintrag im Uebergangsschein, 
fügt, wenn sich bei der Vergleichung kein Anstand ergiebt, dem Uebergangsschein die vorge- 
schriebene Eingangsbescheinigung bei und gibt sodann dem Fuhrmann den Uebergangsschein 
zum Weitertransport des Getränkes an den Bestimmungsort, beziehungsweise zur Ablage bei 
dem Amte, auf welches er ausgestellt ist, zurück. Nur, wenn die Ladung in Beziehung auf 
die Zahl, die äußere Beschaffenheit und den amtlichen Verschluß (Siegel) der Colli mit dem 
auf amtlicher Ermittlung beruhenden Inhalt des Uebergangsscheins nicht übereinstimmt, oder, 
wenn der Uebergangeschein fehlt, ist der Weitertransport zu beanstanden und es tritt sodann 
das Verfahren ein, welches für den Fall mangelhafter oder fehlender Frachtbriefe vorgeschrie- 
ben ist (§. 20), mit dem Unterschied jedoch, daß, wenn der Uebergangsschein vorhanden ist, 
dieser, nach geschehenem Eintrag des Revisions-Ergebnisses, dem Fuhrmann zur Ablage bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.