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zuweisen, es wäre denn, daß der Fuhrmann im Betrag des fünften Theil des Werths der
Waare Sicherheit leistet (§. 53), in welchem Fall der Steuerbeamte für das Getränke einen
Frachtbrief zur Einfuhr auszustellen und dem Fuhrmann zur Ablage am Bestimmungsort zu
übergeben hat.
5. 21.
Controle am Bestimmungsort.
Am Bestimmungsort ist (vorbehältlich ver besonderen Vorschriften über die Wirthschafts-
Abgaben-Controle, wenn bei der Getränkefuhr ein Wirth betheiligt ist, vergl. auch §. 11),
der von dem Grenzsteuerbeamten ausgestellte Frachtbrief, beziehungsweise die Frachtbriefsab=
schrift dem Ortssteuerbeamten zu übergeben, welcher, wo nöthig, die Ladung mit dem Fracht-
brief vergleicht, solchen dem Bezugsregister (§. 12) anschließt, auch in dieses den vorgeschriebenen
Eintrag fertigt, und dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts eine Empfangs-
bescheinigung zustellt.
6. 22.
Einfuhr mit Uebergangsschein.
Findet die Einfuhr mit Uebergangsschein statt, welcher in einfacher Ausfertigung von
einer zuständigen Controlestelle des Absendungsorts auf ein zur Erledigung ermächtigtes würt-
tembergisches Amt nach dem vorgeschriebenen Formular ausgestellt seynn muß, so hat der
Fubrmann dem Grenzsteuerbeamten des württembergischen Eintrittsorts den Uebergangsschein
unter Vorführung der Ladung zu übergeben.
Der Grenzsteuerbeamte vergleicht die Ladung mit dem Eintrag im Uebergangsschein,
fügt, wenn sich bei der Vergleichung kein Anstand ergiebt, dem Uebergangsschein die vorge-
schriebene Eingangsbescheinigung bei und gibt sodann dem Fuhrmann den Uebergangsschein
zum Weitertransport des Getränkes an den Bestimmungsort, beziehungsweise zur Ablage bei
dem Amte, auf welches er ausgestellt ist, zurück. Nur, wenn die Ladung in Beziehung auf
die Zahl, die äußere Beschaffenheit und den amtlichen Verschluß (Siegel) der Colli mit dem
auf amtlicher Ermittlung beruhenden Inhalt des Uebergangsscheins nicht übereinstimmt, oder,
wenn der Uebergangeschein fehlt, ist der Weitertransport zu beanstanden und es tritt sodann
das Verfahren ein, welches für den Fall mangelhafter oder fehlender Frachtbriefe vorgeschrie-
ben ist (§. 20), mit dem Unterschied jedoch, daß, wenn der Uebergangsschein vorhanden ist,
dieser, nach geschehenem Eintrag des Revisions-Ergebnisses, dem Fuhrmann zur Ablage bei