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II. Ausfuhr.
S. 33.
Verfahren an der Ladstätte und im Austrittsort.
Bezüglich desjenigen Branntweins, welcher von Württemberg ins Ausland abgeführt
wird, finden an der Ladstätte und während des Transports im Inland die Vorschriften
#K. 32, Ziff. 1, 2, 3 und beziehungsweise §. 13 ff. Anwendung.
Außerdem ist aber in dem Fall, wenn Branntwein in einer Quantität von 1 Imi oder
mehr ausgeführt und für den ausgeführten Branntwein Rückvergütung der Branntwein-
steuer nach dem Gesetz vom 19. September 1852, Art. 13, Abs. 2, Lit. a. (Reg. Blatt
S. 203) angesprochen werden will (§. 35), Folgendes zu beobachten:
1) Der Versender bat von dem Ortssteuerbeamten des Versendungsorts einen Steuer-
Rückvergütungsschein zu lösen, welcher für den Fall ver Erfüllung sämmtlicher in §. 35
genannten Bedingungen die Rückvergütung in dem gesetzlichen Betrage zusichert und dem
betreffenden Zollamte Behufs der Ausfertigung des Uebergangsscheins (Ziff. 2) abzugeben
und dem letzteren beizuschließen ist.
2) Die Ausfuhr darf nur unter Uebergangsschein-Controle und Verschluß
stattfinden (. 16)), welcher nach den für die Zollcontrole bestehenden Vorschriften anzu-
legen ist.
3) Bei der Ausstellung des Uebergangsscheins ist der Stärkegrad des Branntweins durch
den amtlichen Alkoholometer zu ermitteln und auf dem Uebergangsschein zu beurkunden. Nach
Erhebung des Stärkegrads ist von jedem zur Ladung gehörigen Fasse ein Muster des in
demselben enthaltenen Branntweins in eine von dem Versender oder Fuhrmann zu liefernde
Flasche von wenigstens einem Schoppen zu füllen, mit einem Korkstöpsel zu schließen, dieser
sofort am Hals der Flasche abzuschneiden und so zu siegeln, daß ohne Verletzung der Sieg-
lung keinerlei Aenderung mit dem Inhalt der Flasche vorgenommen werden kann, auch die
Flasche in ein amtlich versiegeltes Kistchen oder in eine Schachtel zu verpacken, und die Art
dieser Verpackung nebst Sieglung auf dem Uebergangsschein gehörig zu beschreiben.
Nur in dem Fall, wenn mehrere Fässer Branntwein von gleichem Stärkegrad enthalten,
genügt es, daß von denselben eine gemeinschaftliche Musterflasche genommen wird.
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