Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II. Ausfuhr. 
S. 33. 
Verfahren an der Ladstätte und im Austrittsort. 
Bezüglich desjenigen Branntweins, welcher von Württemberg ins Ausland abgeführt 
wird, finden an der Ladstätte und während des Transports im Inland die Vorschriften 
#K. 32, Ziff. 1, 2, 3 und beziehungsweise §. 13 ff. Anwendung. 
Außerdem ist aber in dem Fall, wenn Branntwein in einer Quantität von 1 Imi oder 
mehr ausgeführt und für den ausgeführten Branntwein Rückvergütung der Branntwein- 
steuer nach dem Gesetz vom 19. September 1852, Art. 13, Abs. 2, Lit. a. (Reg. Blatt 
S. 203) angesprochen werden will (§. 35), Folgendes zu beobachten: 
1) Der Versender bat von dem Ortssteuerbeamten des Versendungsorts einen Steuer- 
Rückvergütungsschein zu lösen, welcher für den Fall ver Erfüllung sämmtlicher in §. 35 
genannten Bedingungen die Rückvergütung in dem gesetzlichen Betrage zusichert und dem 
betreffenden Zollamte Behufs der Ausfertigung des Uebergangsscheins (Ziff. 2) abzugeben 
und dem letzteren beizuschließen ist. 
2) Die Ausfuhr darf nur unter Uebergangsschein-Controle und Verschluß 
stattfinden (. 16)), welcher nach den für die Zollcontrole bestehenden Vorschriften anzu- 
legen ist. 
3) Bei der Ausstellung des Uebergangsscheins ist der Stärkegrad des Branntweins durch 
den amtlichen Alkoholometer zu ermitteln und auf dem Uebergangsschein zu beurkunden. Nach 
Erhebung des Stärkegrads ist von jedem zur Ladung gehörigen Fasse ein Muster des in 
demselben enthaltenen Branntweins in eine von dem Versender oder Fuhrmann zu liefernde 
Flasche von wenigstens einem Schoppen zu füllen, mit einem Korkstöpsel zu schließen, dieser 
sofort am Hals der Flasche abzuschneiden und so zu siegeln, daß ohne Verletzung der Sieg- 
lung keinerlei Aenderung mit dem Inhalt der Flasche vorgenommen werden kann, auch die 
Flasche in ein amtlich versiegeltes Kistchen oder in eine Schachtel zu verpacken, und die Art 
dieser Verpackung nebst Sieglung auf dem Uebergangsschein gehörig zu beschreiben. 
Nur in dem Fall, wenn mehrere Fässer Branntwein von gleichem Stärkegrad enthalten, 
genügt es, daß von denselben eine gemeinschaftliche Musterflasche genommen wird. 
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