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den Uebergangsschein ausgestellt hat, durch den Grenzsteuerbeamten gleichzeitig mit der Ein-
sendung des Protokolls an die Untersuchungs= oder Voruntersuchungs-Behörde Mittheilung
zu machen.
35.
Steuer-Rückvergütung.
Die in dem Gesetz vom 19. September 1852, Art. 13, Ziff. 2. a. in Aussscht gestellte
Abgaben-Rückvergütung für Branntweinausfuhren in Quantitäten von 1 Imi und mehr kann
nur in Anspruch genommen werden:
1) Wenn nachgewiesen wird, daß der Branntwein inländisches Erzeugniß — oder daß
solcher unter Entrichtung der Uebergangssteuer aus dem zollvereinten Ausland ein-
geführt worden sei;
2) wenn die Ausfahr auf einer vorgeschriebenen Uebergangsstraße erfolgt;
3) wenn die in §. 33 vorgeschriebene Controle eingehalten worden ist, und
4) bei der Revision im Austrittsort kein solcher Anstand sich ergeben hat, daß in Folge
des eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens gegen den Versender eine Strafe erkannt wor-
den ist.
5) Wenn außerdem auf dem Uebergangsschein, welcher den Branntwein bei der Aus-
fuhr in das zollvereinte Ausland bis zum Bestimmungsort, bei der Ausfuhr in das nicht
zollvereinte Ausland dagegen bis zur Vereinsgrenze begleitet, von dem Erledigungsamt die
Einhaltung der vorgeschriebenen Controle und der wirkliche Bezug des Branntweins in dem
im Uebergangsschein angegebenen Quantum und Stärkegrad durch den darin bezeichneten
Empfänger, beziehungsweise die wirkliche Ausfuhr des Branntweins in dem angegebenen
Quantum und Stärkegrad über die Vereinsgrenze, bezeugt wird.
Das Erkenntniß über die Rückvergütung steht dem Steuercollegium zu, und wird auf
den Grund der von den Hauptzollämtern vorzulegenden, in vorstehenden Ziff. 1—5 bezeich-
neten Nachweise ertheilt.
III. Einfuhr aus dem zollvereinten Ausland.
G. 36.
Controle und Erhebung der Uebergangs-Steuer.
1) Die Einfuhr von Branntwein aus dem zollvereinten Ausland, wozu auch der aus
dem nicht vereinten Ausland herstammende, aber durch Verzollung schon vor der Einfuhr