408
gen Zollqulttung, so wie die Zeit, innerhalb welcher der Branntwein am Bestim-
mungsort zur Controle gestellt werden muß;
b) wenn ferner der Branntwein mit unverletztem Verschluß unter gleichzeitiger Vor-
legung des Uebergangsscheins und der zugehörigen Zollquittung dem Grenzaccise-
amt zur Controle gestellt wird. In einem solchen Falle ist der angelegte Verschluß
zu belassen und hat sich im Uebrigen der Grenzsteuerbeamte bezüglich der Con-
trole der Einfuhr, so wie der Einträge in das Einfuhrregister und in den Ueber-
gangsschein nach K. 36 zu achten, auch den Uebergangsschein nebst der Zollquit=
tung dem Fuhrmann wieder zuzustellen;
wenn bierauf die Ladung innerhalb der bestimmten Zeit unter Vorlegung der von
dem Grenzsteuerbeamten zurück empfangenen Bezettelung dem im Uebergangsschein
bezeichneten Erledigungsamte vorgeführt wird und sich bei der hier erfolgenden Ab-
fertigung kein Anstand ergiebt.
□
V. Durchfuhr vom Ausland nach dem Ausland mit Berührung
des Inlandes.
K. 43.
Eintritt.
Bei der Durchfuhr von außervereinsländischem Branntwein, welcher nicht im freien
Verkehr, sondern unter Zollbegleitschein= Controle sich befindet, tritt eine besondere Controle
an der württembergischen Landesgrenze nicht ein.
Bei in freiem Verkehr befindlichem Branntwein dagegen kommen für die Eingangsbe-
handlung im Allgemeinen die Vorschriften des §. 36 ff. in Anwendung.
Außerdem aber wird noch Folgendes bestimmt:
A. Im Fall der Einfuhr unter Uebergangsschein-Controle hat, wenn der Uebergangsschein
unmangelhaft, der Verschluß unverletzt und die Ladung bei der vorzunehmenden
Revision nach Anzahl und äußerer Beschaffenheit der Colli mit dem Eintrage in dem
Uebergangsschein übereinstimmend gefunden wird, der Grenzsteuerbeamte auf dem —
dem Fuhrmann wieder zuzustellenden Uebergangsschein über die stattgehabte Controle