Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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und Transportschein dem Steuer-Aufsichtspersonal anf Verlangen jeder Zeit vorztzeigen. 
Wird hiebei ein Anstand erboben, z. B. die Ladung mit den Einträgen im Transportschein 
nicht übereinstimmend ersunden, oder bei der Uebergangsschein-Controle der amtliche Ver- 
schluß verletzt angetroffen, oder liegt der Ort der Betretung nicht auf einet von der Lad- 
stätte zum Bestimmungsorte führenden Route u. s. w., so hat der Fuhrmann mit der Fuhre 
dem betretenden Steueraufseher bis zu dem auf ver Fahrstraße nächstgelegenen Ortssteuer- 
amte zu felgen. 
Dieses hat in Gemeinschaft mit dem Steueraufseher und unter Zuziehung des Fupr- 
manns den erhobenett Anstand zu untersuchen und wenn solcher beseitigt wird, dem weiteren 
Transporks stattzugeben. 
Wird #ber der Anstand nicht beseitigt, so ist über den Erfund nach der Vorschrift des 
5. 34 ein Protokoll aufzunehmen, und hat der Ortssteuerbeamte in einem solchen Fall über- 
haupt nach dieser Vorschrift weiter zu handeln. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Dienstvorschriften für Steuerbeamte. 
I. Dienstvorschriften für Unterkäufer, Ortssteuerbeamte und 
Steueraufseher. 
S. 57. 
Allgemeine Plichten der Ortssteuerbeamten, Unterkäufer und Steuerauffeher. 
Unterkäufer, Ortssteuerbeamte und Steueraufseher haben die Abgabe= und Controle= 
pflichtigen über die zu beobachtenden Vorschriften bei jeder Gelegenheit zu belehren, die Ein- 
haltung dieser Vorschriften zu überwachen, den Verfehlungen hiegegen nachzuforschen und 
solche im Entdeckungsfall zur Kenntmiß des Bezirkssteueramts zu bringen. 
Die Unterkäufer und Ortssteuerbeamten dürfen sich zu den von ihnen zu führenden Con- 
troleregistern und auszustellenden Bezettelungen nur der gedruckten Formulare bedienen, welche 
von der Steuerverwaltung durch das Bezirkssteueramt unentgeldlich abgegeben werden, auch 
haben fie die ihnen obliegenden Einträge und Ausfertigungen mit Aufmerksamkelt und Pünkt- 
lichkeit zu besorgen.
	        
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