Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Zur  Verfassung  von  gerichtlichen  Schriften  überhaupt  ist  nur  Jener  befugt,  welcher  in
einem  der  beiderseitigen  Staaten  zur  Ausübung  der  gerichtlichen  Praxis  legitimirt  ist.

Außergerichtliche  Eingaben  und  Beschwerden  können  von  dem  Betheiligten  selbst  oder
von  einem  nach  der  eben  erwähnten  Bestimmung  befähigten  Rechtsfreunde  eingereicht  werden.

Die  Bearbeitung  von  Armensachen  liegt  den  Hohenzollern-Hechingenschen  Anwälten.
ausschließlich  ob.

Dem  Ober-Tribunal  wird  jährlich,  je  auf  den  31.  December,  ein  amtliches  Verzeichniß
der  Veränderungen,  welche  in  dem  Personalstande  der  in  dem  Fürstenthum  Hohenollern-Hechingen
  zur  Rechtspraris  ermächtigten  Personen  eingetreten  sind,  mitgetheilt  werden.

Die  gleiche  Mittheilung  hinsichtlich  der  Königlich  Württembergischen  Rechtsanwälte  wird.
von  Seite  des  Königlichen  Justiz-Ministerium  an  das  fürstliche  Appellations-Gericht  erfolgen.
8.  44.

Hinsichtlich  etwaiger  Nichtigkeits-Beschwerden  gegen  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals
wird  die  nähere  Bestimmung  vorbehalten.

g.  45.

Vorstehende  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  ist  nach  geschehener  öffentlicher  Bekannt.
machung  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  von  sämmtlichen  Behörden  und  Partheien
  in  allen  vorkommenden  Faͤllen  auf  das  Genaueste  zu  befolgen.