Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Die Bezirkssteuerämter haben solche zu sammeln und zu ordnen und mit der vorgeschrie- 
benen Uebersicht dem Controlebureau des Steuercollegiums je auf den letzten Tag der ge- 
nannten Monate einzusenden. 
Die Zollämter haben in derselben Weise Auszüge aus den von ihnen zu führenden 
Abfuhrregistern zu fertigen und vierteljährlich an das Controlebureau einzusenden. 
Das Controlebureau hat diejenigen dieser Auszüge, welche sich auf Empfänger und Em- 
pfangsorte des Inlands beziehen, so wie die gleichen Register, welche von ausländischen Ver- 
waltungsbehörden hieher übergeben werden, mit den Bezugsregistern der Ortssteuerbeamten, 
so wie mit den Keller= und Accordsregistern über die Wirthschaften in der Richtung zu ver- 
gleichen, ob die in diesen Auszügen aufgeführten Getränke den bezeichneten Empfängern auch 
wirklich zugekommen sind. 
Hiebei ist insbesondere ins Auge zu fassen, ob nicht Verfehlungen gegen die in gegen- 
wärtiger Instruktion bestimmte Controle, oder Abgaben-Gefährdungen und namentlich ob nicht 
heimliche Einlagen von Wein und Obstmost bei Wirthen angezeigt selen. 
Die bei dieser Prüfung sich ergebenden Anstände hat das Controlebureau in einem Re- 
visions-Protokoll zusammenzustellen und dem Umgelds-Commissariat zur geeigneten weiteren 
Einleitung zuzustellen (vergl. §. 65, Ziff. 4). 
Dagegen sind von dem Controlebureau diejenigen Auszüge, welche sich auf Empfänger 
des Auslandes beziehen, dem Steuercollegium zur Mittheilung an die ausländische Verwal- 
tungsbehörde vorzulegen. 
5S. 62. 
Auszüge aus den Kelterschreiberei-Registern und deren Prüfung. 
In gleicher Weise (wie nach §. 61) sind von den Kelternschreibern nach Ablauf des 
Herbstes Auszüge aus den Kelterschreiberei-Registern zu fertigen und mit diesen Registern je 
auf den 30. November dem Bezirkssteueramt (Cameralamt) vorzulegen, welches die Register 
selbst in seiner Registratur aufzubewahren, die Auszüge aber je auf den 15. December mit 
der vorgeschriebenen Uebersicht an das Controlebureau des Steuercollegiums zu dem in 
K. 61 bezeichneten Zwecke einzusenden hat.
	        
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