Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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5. 63. 
Einsendung der übrigen Controleregister. 
Auf dieselben Termine wie die Unterkaufsbücher (§. 61) sind auch die von den Orts- 
steuerämtern im Innern und an der Grenze zu führenden Controleregister abzuschließen und 
sammt den Belegen an das Bezirkssteueramt (Cameralamt) so zeitig abzuliefern, daß solche 
spätestens bis zum 20ften des nächstfolgenden Monats bei dem Controlebureau des Steuer- 
Collegiums eingekommen seyn können, welches hievon den bisher vorgeschriebenen Gebrauch 
zu machem hat. 
. 64. 
Gebühren der Unterkäufer, Kelternschreiber und Ortssteuerbeamten. 
Die Belohnungen und Gebührenbezüge der Unterkäufer, Kelternschreiber und Orts- 
steuerbeamten (Acciser) werden demnächst durch ein allgemeines Regulativ neu festgestellt 
werden, bis zu dessen Erscheinen es bei dem Bisherigen sein Verbleiben behält. 
II. Obliegenheiten der Bezirkssteuerämter (Cameralämter 
und Umgelds-Commissariate). 
. 65. 
Hinsichtlich der durch gegenwärtige Instruktion angeordneten Controle des Verkehrs 
mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz, so wie bezüglich der Uebergangssteuer 
von Branntwein, Bier und Malz sind den Unterkäufern, Kelternschreibern und Ortssteuer- 
beamten die Bezirkssteuerämter, d. h. dermalen die Cameralämter und Umgelds-Commissariate 
in folgender Weise vorgesetzt. 
1) Die Amteführung der Unterkäufer, Kelternschreiber und Ortssteuerbeamten ist von 
den Cameralämtern und Umgelds-Commissariaten gemeinschaftlich, jedoch zunächst und vor- 
zugsweise von den Umgelds-Commissariaten zu überwachen (vergl. Ziff. 3), wogegen die 
Verrechnung der Uebergangssteuern und Alles, was damit zusammenhängt, so wie die Ver- 
theilung der Druckschriften den Cameralämtern ausschließlich obliegt. 
2) In allen wichtigeren Fällen haben die Cameralämter und Umgelds-Commissariate 
gemeinschaftlich zu handeln, in welcher Beziehung namentlich zu berücksichtigen ist, daß die
	        
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