Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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(Reg. Blatt von 1849, S. 181) vom 24. August 1840 C., betreffend die Erläuterung und 
theilweise Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848 (Reg. Blatt 
von 1849, S. 485), und vom 24. August 1849 B., betreffend die Beseitigung der Ueberreste 
älterer Abgaben (Reg. Blatt von 1849, S. 480), bezieben. 
Diese Abgaben und Leistungen find anzumelden, mögen sie Privatberechtigten und 
auswärtigen Körperschaften, oder dem Staatskammergut, der Hofdomainenkammer, den 
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen angehören, mögen 
ste vurch die Ablösungsgesetze für ablösbar oder für aufgehoben erklärt seyn, wenn in 
dem letzteren Falle dem Berechtigten nach den ebengenannten Gesetzen eine Entschädigung 
zukommt. 
2) Gegenleistungen, welche bei der Ablösung der in Ziff. 1 genannten Abgaben und 
Leistungen in Gegenrechnung gebracht werden dürfen, z. B. Abgaben an Bauholz, Brennholz, 
Ziegelwaaren. 
Dieselben sind von den Gegenleistungsberechtigten anzumelden. 
Besteht Zweifel darüber, ob ein Anspruch als Gegenleistung zu betrachten sei, so ist 
dessen eventuelle Anmeldung durch die Vorsicht geboten. 
3) Die auf den Abgaben und Leistungen in Ziff. 1 ruhenden Lasten, z. B. die Ver- 
bindlichkeiten zu Reichung von Competenzen an Geistliche, Lehrer und Meßner, zu Herstellung 
und Unterhaltung der Baulichkeiten von Parrkirchen, Kapellen, von Pfarr-, Schul= und Meß- 
ner-Häusern, desgleichen von Friedhöfen, zu Anschaffung sonstiger Kirchen= und Schulrequi- 
siten, zur Faselviehhaltung. 
Unter den anzumelvenden Lasten find jevoch nur diejenigen privatrechtlichen Verbindlichkei- 
ten zu besonderen Leistungen an dritte Berechtigte zu verstehen, welche auf Zehenten allein, 
oder auf Gefällen allein, oder auf Zehenten und auf Gefällen haften. 
Ausgeschlossen sind somit die zugleich auf anderem Eigenthum, namentlich auf inkorpo- 
rirten oder inkamerirten Gerechtsamen ruhenden Leistungen, deren Abfsindung einem künftigen 
Gesetze vorbehalten wurde. 
Ist es zweifelhaft oder bestritten, ob eine Last als Zehent= beziehungsweise Gefäll= oder 
Complexlast zu betrachten sei, so erfordert auch hier die Vorsicht die eventuelle Anmeloung 
von Seiten der Lastenberechtigten.
	        
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