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4) Die vor Erlassung des gegenwärtigen Aufrufs entstandenen Rückersatz-Ansprüche der
Mlichtigen aus Abgaben und Leistungen, wie dieselben in Ziff. 1 erwähnt sind; ebenso Rück-
ersatzansprüche wegen gereichter Gegenleistungen und getragener Lasten (Ziff. 2 und 3) Sei-
tens der Zehent= und Gefäll-Berechtigten.
b-
Nicht erforderlich ist die Anmeldung, wenn die in & 1, Ziff. 1—3 aufgeführten Rechte
und Ansprüche durch die Einleitung des Ablösungs-Verfahrens zur amtlichen Kenntniß gekom-
men sind, oder im Laufe der Frist von 18 Monaten hierzu gebracht werden. Jene Rechte
und Ansprüche müssen aber den mit der Leitung des Ablösungsverfahrens beauftragten Behör-
den, den Ablösungs-Commissären, Oberämtern oder der Königl. Ablösungs-Commission, von
den Berechtigten over in der sonst durch die Gesetze und Instructionen vorgeschriebenen, die
Einleitung des Ablösungsverfahrens begründenden, Weise zur Kenntniß gekommen seyn. Blos
zufällige Kenntnißnahme der Ablösungsbeamten von einem derartigen Rechte genügt nicht,
so lange nicht in deren Folge durch Verhandlung mit den Parthieen das Ablösungs-
Verfahren eingeleitet worden ist. Ebenso wenig genügt bei der Ablösung von Gefällen
der Königl. Finanz-Verwaltung und der Königl. Hofdomainen-Kammer die Einleitung
der Verhandlungen vor den Kameralämtern, weil dieselben nur als Privatsache zwischen
den Betheiligten zu betrachten sind. Gegenleistungen, die bei den Ablösungs-Verhand-
lungen über die Hauptleistung nicht zur Sprache gekommen sind, müssen angemeldet
werden.
Lasten, welche in Folge der aus Veranlassung des Ablösungsgeschäfts ergangenen Auf-
sorderungen (Instruktion zum Gefällablssungsgesetz vom 23. Oktober 1848, §. 46, Zehent-
ablösungsgesetz Art. 44, Ziff. 2) bei den Oberämtern, beziehungsweise Ablösungscommis-
sären angemeldet worden sind, bedürfen keiner wiederholten Anmeldung. Desgleichen findet
eine Anmeldung derselben nicht weiter statt, wenn sie auf den von dem Ablösungsbeamten
nach Einleitung des Ablösungsverfahrens gemäß dem Art. 44, Ziff. 2 des Zehentablösungs-
gesetzes erlassenen öffentlichen Aufruf unangemeldet geblieben und daher bereits von dem in
Art. 22 dieses Gesetzes vorgesehenen Rechtsnachtheile betroffen, d. h. in blos persönliche For-
derungsrechte umgewandelt sind. Dagegen ist die Anmeldung nothwendig, wenn eine Last
weder beim Ablösungsverfahren behufs der Abfindung geltend gemacht wurde, noch bezüglich
derselben jener Rechtsnachtheil eingetreten ist.