Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Wurden Räckersatzansprüche bei den Ablösungsverhandlungen vorgebracht, so find die 
Betheiligten hiedurch von der Anmeldung derselben nicht entbunden, da sie mit dem Ablé- 
sungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhange steben. 
5. 3. 
Die Abgaben und Leistungen sind bei demjenigen Oberamte anzumelden, in dessen Be- 
zirke das pflichtige Grundstück gelegen ist, beziehungsweise das betreffende Recht angesprochen 
wurde; Gegenleistungen, Lasten, Rückersatzansprüche bei demjenigen Oberamte, bei welchem 
die Hauptleistung, auf welche sich jene beziehen, anzumelden wäre. 
8. 4. 
Betreffend die Form der Anmeldung, so kann dieselbe schriftlich oder mündlich geschehen. 
Sie hat zu enthalten: 
1) den Namen dessen, welcher das Recht in Anspruch nimmt; 
2) die Bezeichnung des Rechts selbst, seines Umfangs und seiner Natur; 
3) bei dinglichen Abgaben und Leistungen die Benennung des pflichtigen Grundstücks, 
bei Gegenleistungen und Lasten die Bezeichnung der Abgabe, auf welcher sie ruhen; 
4) die Angabe der präsumtiven Verpflichteten. 
5. 5. 
Ueber die Anmeldung haben die Oberämter auf Verlangen der Anmeldenden eine Be- 
scheinigung auszustellen, in welche die in §. 4 bemerkten Punkte und der Tag der Anmel- 
dung bei dem Oberamte aufzunehmen sind. 
5. 6. 
Die zur Anmeldung anberaumte Frist von 18 Monaten beginnt mit dem 1. Januar 
1853 und endigt mit dem 30. Juni 1854. 
g. 7. 
Wird diese Frist versäumt, so tritt der gesetzliche Rechtsnachtheil ein, daß später 
weder Ersatzansprüche, noch die genannten Rechte und Leistungen geltend gemacht wer- 
den können, soweit solche nicht in den Güter= oder Unterpfands-Büchern oder in den
	        
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