Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Juli. 
. Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die jährliche Aufnahme der Ernte- 
Ergebnisse. 185. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, bereffend die Taren für Extrazüge und für die Beför- 
derung von Estaffetten-Depeschen auf der Staatseisenbahn. 185. 
August. 
Justiz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Kosten der auf den Grund des Art. 444 
des Schwurgerichtsgesetzes eingeleiteten Untersuchungen und die Bestimmung des Beitrags der 
in Folge solcher Untersuchungen verurtheilten Angeklagten zu den Kosten ihres Unterhalts in 
den Strafanstalten. 183. 
Königliche Verordnung, betreffend Zusatz-Bestimmungen zu der Verordnung vom 
21. November 1849 über Vereinfachungen im Departement der Finanzen. 191. 
September. 
Geset, betreffend die Abgabe von Hunden. 187. 
Gesetz, betressend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. 223. 
. Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend das Erkenntniß über die Nothwendig- 
keit der Haltung von Sicherheits= und Gewerbshunden. 240. 
Gesetz, betreffend die Liegenschafts-Accise. 245. 
Geseh, betreffend die Abgabe von Branntwein. 193. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Einleitungen zum Vollzug des Brannt= 
weinsteuer-Gesetze5. 216. 
Gesetz, betreffend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst, und Berufs-Einkommen. 230. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Abgabe 
von Hunden vom 8. September 1852. 241. 
Gesetz, betreffend eine Aenderung in Erhebung der Malzsteuer. 245. 
Finanz-Gesetz für die drei Jahre 1. Juli 1852—4855. 246. 
20. Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsstraßen für Wein, 
Obstmost, Branntwein, Bier und Malz und die zu Erhebung der Uebergangsstenern von Brannt- 
wein, Bier und Malz zuständigen Steuerämter. 265. 
Steuer-Collegium. Verkügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude, und 
Gewerbe-Steuer auf das Etatsjahr 185 2/53. 256. 
Finanz-Ministerium. Instruction zu dem Gesetz vom 19. Sepkember 1352, betreffend 
die Abgabe von Branntwein. 267. Verfügung, betteffend die Controle der Verwendung des 
Malzes, welches nicht zur Bierbereitung bestimmt ist. 307.
	        
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