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richts und des Kousistoriums an Uns Selbst zu richten sind, so wie auch diesem entsprechend
die Entschließungen darauf in Form landesherrlicher Relkripte ergehen werden.
Schloß Ostersteln, den 23. August 1855.
Heinrich d. 67. F. R.
v. Geldern.
4) Höchste Verordnung, veränderte Kompetenzerhältnisse in Verwaltungs= und Polizeiangele-Venheiten
betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c..
Um dem dringend gewordenen Bedürfnisse einer einfacheren und sachförderlicheren
amtlichen Behandlung der Verwaltungs= und Polizeiangelegenheiten abzuhelfen, sind
nachstehende ändernde und ergänzende Bestimmungen über den Geschäftskreis Unserer
landesherrlichen Behörden von Uns genehmigt worden:
1.
Hinsichtlich der Landgemeinden und ihrer Bezirke werden die nach Inhalt der
88. 167 bis 174 der Gemeindcordnung vom 13. Februar 1850 der Regierung
zukommenden Amtabefugnisse und Obliegenheiten auf die Landrathsämter übertragen.
Dieselben haben ein jedes in den Landgemeinden seines Bezirks die in
obigen Gesehesbestimmungen angeführten Geschäftsangelegenheiten, (insoweit dieß
ohne Nachtheil für die Sache thunlich, im Wege mündlicher Verhandlung) zu erledigen.
Die unmittelbaren Berichtserstattungen der Vorsiände der Landgemeinden
an die Regierung kommen in Wegfall, vielmehr haben in Fällen, wo dieß
wegen wichtiger oder zweifelhafter Verhältnisse oder vermöge besonderer Einrichtungen
nothwendig, wie z. B. bei der Aufnahme von Aualändern oder Ausfertigung
von Heimathscheinen für das Ausland, die Landratboämter an die Regierung
zu berichten.
Gegen Entscheidungen der Laudrathsämter findet Berufung an die Regierung
Statt.