Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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richts  und  des  Kousistoriums  an  Uns  Selbst  zu  richten  sind,  so  wie  auch  diesem  entsprechend
  die  Entschließungen  darauf  in  Form  landesherrlicher  Relkripte  ergehen  werden.

Schloß  Ostersteln,  den  23.  August  1855.

Heinrich  d.  67.  F.  R.

v.  Geldern.

 

4)  Höchste  Verordnung,  veränderte  Kompetenzerhältnisse  in  Verwaltungs=  und  Polizeiangele-Venheiten
  betr.

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden

  Jüngerer  Linie  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,

  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,
  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c..

Um  dem  dringend  gewordenen  Bedürfnisse  einer  einfacheren  und  sachförderlicheren
amtlichen  Behandlung  der  Verwaltungs=  und  Polizeiangelegenheiten  abzuhelfen,  sind
nachstehende  ändernde  und  ergänzende  Bestimmungen  über  den  Geschäftskreis  Unserer
landesherrlichen  Behörden  von  Uns  genehmigt  worden:

1.

Hinsichtlich  der  Landgemeinden  und  ihrer  Bezirke  werden  die  nach  Inhalt  der
88.  167  bis  174  der  Gemeindcordnung  vom  13.  Februar  1850  der  Regierung
zukommenden  Amtabefugnisse  und  Obliegenheiten  auf  die  Landrathsämter  übertragen.
  Dieselben  haben  ein  jedes  in  den  Landgemeinden  seines  Bezirks  die  in
obigen  Gesehesbestimmungen  angeführten  Geschäftsangelegenheiten,  (insoweit  dieß
ohne  Nachtheil  für  die  Sache  thunlich,  im  Wege  mündlicher  Verhandlung)  zu  erledigen.
  Die  unmittelbaren  Berichtserstattungen  der  Vorsiände  der  Landgemeinden
  an  die  Regierung  kommen  in  Wegfall,  vielmehr  haben  in  Fällen,  wo  dieß
wegen  wichtiger  oder  zweifelhafter  Verhältnisse  oder  vermöge  besonderer  Einrichtungen
  nothwendig,  wie  z.  B.  bei  der  Aufnahme  von  Aualändern  oder  Ausfertigung
  von  Heimathscheinen  für  das  Ausland,  die  Landratboämter  an  die  Regierung
  zu  berichten.

Gegen  Entscheidungen  der  Laudrathsämter  findet  Berufung  an  die  Regierung
Statt.