Formular Lit. G.
Bezirkestrurrauat
Ortssteuerauuntt
Nummer des Anmeldungsregisters.
Nummer des Inventariums. Nummer de Hebereglsters.
Monat. .. . .. . 18..
Betriebsplan
auf
nichtmehlige Stoffe
für die Brennereids uuuuuu„
in der Selrefe unter der Hausnummer
—
— — 2
Nach abgelaufener Brennfrist mit dem andern Exemplar
ausgewechselt,
den tk3er 18
Der Ortssteuerbeamte:
Anleitung für den Brennerei-Besitzer.
1) Der Betriebsplan muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat oder, wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats
beginnen soll, auf den noch übrigen Theil des Monats lauten und dem Ortssteuerbeamten mindestens drei Tage vor dem
ersten Brenntage in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.
2) Von dem Brennerei-Besitzer find die Spalten der zweiten Seite 1 bis 9 und auf der vierten Seite die Spalten 1 bis 3
auszufüllen. Die hier abzugebende Betriebs-Erklärung muß reinlich und ohne Correctur geschrieben und auf der zweiten
Seite am Schlusse von dem Brennerei-Besitzer oder einer dazu förmlich von ihm ermächtigten Person unter Beifügung des
Ortsnamens und Datums unterschrieben seyn.
3) Mangelhaft gefertigte Betriebsplane giebt das Ortssteueramt sofort zurück und es wird in solchen Fällen die Einreichung
als nicht geschehen betrachtet. Hiebei wird insbesondere auf die Instruktion, die Branntweinsteuer betreffend, verwiesen.
4) Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplanes nichts zu erinnern, so werden beide Eremplare von dem Ortssteueramt
vollzogen, das eine Eremplar wird dem Brennerei-Besitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem ersten
Brenntage in der Brennerei an dem dazu bestimmten Orte anzuheften und während der ganzen Dauer des Betriebes
unbeschädigt zu erhälten. «
5) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Eremplar von dem Brennerei-Besitzer binnen drei Tagen an das Ortssteueramt
zurückgeliefert und alsdann gegen das bei derselben zurückgebliebene zweite Eremplar umgetauscht werden.