Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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4) zu außerordentlichen Staatsausgaben werden bestimmt, und zwar dem Departement 
des Innern: 
a) zu Wiederherstellung der durch bevgenaser beschädigten Bauwerke an Straßen 
und Brücken 14500 fl. 
b) zu Hemmung der Ubruschungen am pe bei Nathchausen, Oberamts Eyai- 
chingen . . 2,000 fl. — 
D) zu Ausführung von Straßenbauten ... ....400000fl.—· 
JJzuUnterflutzungdekarmstenGemeindenwcqen Theurung der gebenemitel 
50,000 fl. — 
ee) zu Unterstützung der durch die Ueberschwemmung betroffenen Oemeinden 
— :.330,000 fl. — 
f) zu Unterstützung der Auewanderun 5P0)000 fl. — 
5) Diejenigen 274,462 fl. 51 kr. 
um welche die oben berechneien Mittel der Reßverwaltung zu vorstehenden außerordentlichen 
Staatsausgaben nicht zureichen, sind nöthigenfalls durch ein von der Finanzverwaltung auf- 
zunehmendes und als schwebende Schuld zu behandelndes Anlehen zu decken. 
Art. 8. 
Die der Centralstelle für die Landwirthschaft zu Beförderung der Rindviehzucht und 
anderer landwirthschaftlicher Zwecke, sowie der Centralstelle für Handel und Gewerbe zu 
Gewerbeunterstützungen bewilligten Summen können, solange ein anderer Beschluß bei einer 
künftigen ständischen Verwilligung nicht gefaßt wird, von einer Etatsperiode auf die andere 
übertragen werden. 
Unser Finanz-Ministerlum ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 11. März 1852. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor 
Maucler.
	        
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