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Bei Retoursendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg
nicht statt.
Bei nachzusendenden Briefen mit Baarzahlungen wird das Porto für den Brief vom
Absendungsorte bis zum ersten Bestimmungsorte und von diesem bis zum neuen Bestim-
mungsorte, ausgenommen bei unmittelbarer Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte an
den Aufgabeort, besonders berechnet. Die Zahlungsgebühr bleibt sich auf alle Entfernungen
leich.
8 5S. 12.
Unbestellbare Briefe mit Baarzahlungen.
Wenn ein Brlef, auf welchen eine Baareinzahlung stattgefunden hat, nach dem Aufgabe-
ort zurückkommt, so wird solcher dem Absender wieder behändigt und ihm der eingegahlte
Betrag gegen Rückgabe des Aufgabescheins zurückbezahlt. Ist ver Absender nicht bekannt,
so wird der Brief wie andere Rebütbriefe von Werth behandelt. Meldet sich der unbekannte
Absender in der bestimmten Frist nicht, so wird der Betrag der Einzahlung zur Pofkkasse
überwiesen.
Stuttgart den 24. März 1852. Knapp.
p) Verfügung, betreffend die Bekanntmachung des auf der ersten deutschen Postkonferenz revidirten
Postvereins-Vertrags.
Nachdem der durch diesseitige Verfügung vom 22. August 1851 (Reg. Blatt S. 199 f.)
veröffentlichte Post#treins-Vertrag auf der zu Ende des vorigen Jahres in Berlin abgehal-
tenen ersten deutschen Postkonferenz revidirt worden ist, wird der in Folge dieser Reviston
abgeänderte und von sämmtlichen betheiligten Regierungen, beziehungsweise Poftverwaltungen,
genehmigte Poftvereins-Vertrag vom 5. December 1851 nachstehend mit dem Anfügen ver-
kündet, daß die neuen Bestimmungen desselben nach späterer Verabredung nicht mit dem
1. April, sondern mit dem 1. Mai d. J. ins Leben treten, daß übrigens die Art. 63 und 64,
betreffend die Nachnahmen und baaren Einzahlungen vorerst auf den Verkehr mit den K. K.
österreichischen Posten keine Anwendung finden, und daß zur Zeit mit Ausnahme des Herzog-
tbums Lauenburg, der Hohenzoller'schen und Lippe'schen Förstenthümer sämmtliche deutsche
Staaten dem deutsch-österreichischen Poflverein angehören.
Stuttgart den 24. März 1852. Knapp.