Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

55 
Bei Retoursendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg 
nicht statt. 
Bei nachzusendenden Briefen mit Baarzahlungen wird das Porto für den Brief vom 
Absendungsorte bis zum ersten Bestimmungsorte und von diesem bis zum neuen Bestim- 
mungsorte, ausgenommen bei unmittelbarer Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte an 
den Aufgabeort, besonders berechnet. Die Zahlungsgebühr bleibt sich auf alle Entfernungen 
leich. 
8 5S. 12. 
Unbestellbare Briefe mit Baarzahlungen. 
Wenn ein Brlef, auf welchen eine Baareinzahlung stattgefunden hat, nach dem Aufgabe- 
ort zurückkommt, so wird solcher dem Absender wieder behändigt und ihm der eingegahlte 
Betrag gegen Rückgabe des Aufgabescheins zurückbezahlt. Ist ver Absender nicht bekannt, 
so wird der Brief wie andere Rebütbriefe von Werth behandelt. Meldet sich der unbekannte 
Absender in der bestimmten Frist nicht, so wird der Betrag der Einzahlung zur Pofkkasse 
überwiesen. 
Stuttgart den 24. März 1852. Knapp. 
p) Verfügung, betreffend die Bekanntmachung des auf der ersten deutschen Postkonferenz revidirten 
Postvereins-Vertrags. 
Nachdem der durch diesseitige Verfügung vom 22. August 1851 (Reg. Blatt S. 199 f.) 
veröffentlichte Post#treins-Vertrag auf der zu Ende des vorigen Jahres in Berlin abgehal- 
tenen ersten deutschen Postkonferenz revidirt worden ist, wird der in Folge dieser Reviston 
abgeänderte und von sämmtlichen betheiligten Regierungen, beziehungsweise Poftverwaltungen, 
genehmigte Poftvereins-Vertrag vom 5. December 1851 nachstehend mit dem Anfügen ver- 
kündet, daß die neuen Bestimmungen desselben nach späterer Verabredung nicht mit dem 
1. April, sondern mit dem 1. Mai d. J. ins Leben treten, daß übrigens die Art. 63 und 64, 
betreffend die Nachnahmen und baaren Einzahlungen vorerst auf den Verkehr mit den K. K. 
österreichischen Posten keine Anwendung finden, und daß zur Zeit mit Ausnahme des Herzog- 
tbums Lauenburg, der Hohenzoller'schen und Lippe'schen Förstenthümer sämmtliche deutsche 
Staaten dem deutsch-österreichischen Poflverein angehören. 
Stuttgart den 24. März 1852. Knapp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.