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licher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und
überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung ge-
wäßrt werden.
Art. 7.
Entfernungsmaaß.
Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten
werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt.
Art. 8.
Vereinsgewicht.
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt
als Gewichtseinheit das Zollpfund (500 französische Grammen).
Art. 9.
Münzwährung.
Die Zutaxlrung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde,
welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die
des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 241 Guldenfußes, werden bis auf Weiteres in
Bezlehung auf die Zutarlrung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgestellt,
und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der
Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.
Art. 10.
Abrechnung.
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Be-
rübrung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise
empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den
weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des
Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls inner-
halb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung
anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Porto-
betrages zu leisten.