Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Paketen als einzeln transtti- 
renden Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu einem Marximo von 7 Pfo. 
oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmänze pro Loth Netto bemessen. 
4b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briese, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, 
so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. 
) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach Maß- 
gabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebuͤhr berechtigt. 
d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den 
einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
e) Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht. 
Art. 16. 
Vergütung der Transitgebühr. 
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transttgebühren sind zur Ver- 
gütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abge- 
rundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhälktnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Er- 
mittlung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden 
Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittlung 
erforperlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Er- 
mittlung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar be- 
ginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung 
der Verhältnisse eingetreten ist. 
Art. 17. 
Vereins-Briefportotaren. 
Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Vereins-Correspondenz 
sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen 
Brief (vergl. Art. 18) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr..] Convent.-Münze oder 
. 20 = - 2 -6 Reichswähr., je nach 
über 20 - 3. 9 der Landeswährung.
	        
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