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Fär den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere
Taxe bestleht, kann viese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten
Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 18.
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Tax-Progression.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (##/ des
Zollpfundes) wiegen.
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Loths Mehrgewicht ist das Porto für einen
einfachen Brief zu erheben.
Art. 19.
Beförderung mit der Briespost.
Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Aufgabe
für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im
ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief= oder als Fahrpostsendungen.
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden
ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hinsschtlich der
Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt.
Art. 20.
Frankirung.
Für die Wechsel-Correspondenz innerbalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vor-
ausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung so bald als thunlich durch Franco-
marken geschehen.
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zu-
lãssig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereins-
gebletes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung ge-
attet ist.
s Art. 21.
Unfrankirte Briefe.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr.
oder 3 Kr. pro Loth zur Portotaxe erhalten.