Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Fär den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere 
Taxe bestleht, kann viese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten 
Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Art. 18. 
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Tax-Progression. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (##/ des 
Zollpfundes) wiegen. 
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Loths Mehrgewicht ist das Porto für einen 
einfachen Brief zu erheben. 
Art. 19. 
Beförderung mit der Briespost. 
Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Aufgabe 
für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im 
ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief= oder als Fahrpostsendungen. 
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden 
ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hinsschtlich der 
Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt. 
Art. 20. 
Frankirung. 
Für die Wechsel-Correspondenz innerbalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vor- 
ausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung so bald als thunlich durch Franco- 
marken geschehen. 
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zu- 
lãssig. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereins- 
gebletes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung ge- 
attet ist. 
s Art. 21. 
Unfrankirte Briefe. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. 
oder 3 Kr. pro Loth zur Portotaxe erhalten.
	        
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