Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von den 
Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung. 
Art. 31. 
Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkelt zu erlangen, soll 
für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sen- 
dungen der Allerhöchsten und böchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staats- 
dienst-Angelegenbeiten Anspruch auf Portofreiheit haben. 
Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. 
Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portofreihelten sollen aufgehoben, 
oder doch so weit als möglich beschränkt werden. 
Art. 32. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestim- 
mungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger 
Instradirung ergeben hätte. 
8 Art. 33. 
Unbestellbare Briefe. 
Briefpostsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, 
sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jevoch, wenn sie 
zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem 
Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung 
tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens ür#thüm- 
lich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, 
die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. 
Sendungen, veren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst 
nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne 
Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom 
Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt worden, 
sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung 
darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens 
an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden.
	        
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