Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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h)  Alle  neuen  Verträge  find  noch  vor  deren  Ausführung  sämmtlichen  Vereins-Postverwaltungen
  zur  Kenntniß  mitzutheilen,  so  weit  deren  Interesse  dabei  betheiligt  ist.

II.  Behandlung  der  Zeltungen.

Art.  41.
Allgemeine  Bestimmungen.
Die  Postämter  der  Vereinsstaaten  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeration  auf  die
im  Vereinsgebiet  sowohl,  als  die  im  Ausland  erscheinenden  Zeitungen  und  Journale,  so  wie
deren  Versendung  und  Bestellung  an  die  Pränumeranten.

Art.  42.
Vereinsländische  Zeitungen,  welche  im  Vereinsgebiete  befördert  werden.

Die  Postverwaltungen  sind  verbunden,  die  in  einem  anderen  Vereinsstaate  erscheinenden
Zeitungen  und  Journale,  wenn  darauf  bei  ihnen  abonnirt  wird,  bei  derjenigen  Postverwaltung
  zu  bestellen,  in  deren  Gebiet  der  Verlagsort  gelegen  ist.  Hierbei  bleibt  der  Vereinbarung
  der  betheiligten  Postadministrationen  überlassen,  die  einzelnen  Postämter  zu  bezeichnen,
bei  welchen  die  Bestellung  erfolgen  kann.

Zeitungspreis=  und  Debits-Veränderungen  jeder  Art  werden  die  Postanstalten  möglichst
bald  und  in  kurzen,  regelmäßigen  Terminen  einander  mittheilen.

Art.  43.
Die  Versendung  hat  direct  nach  Bestimmung  des  bestellenden  Postamts  zu  erfolgen.

Art.  44.

Die  Bestellung  kann  in  der  Regel  nicht  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Vierteljahr
  erfolgen;  ausnahmsweise  kann  jevoch  in  besonderen  Fällen  auch  auf  eine  kürzere  Zeit
abonnirt  werden.  Uebrigens  sind  bierbei  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

Um  auf  den  Empfang  aller  vom  Beginne  des  Pränumerations-Termins  an  erscheinenden
Blätter  rechnen  zu  können,  haben  die  Bestellungen  so  zeitig  zu  erfolgen,  daß  das  Postamt
des  Absendungsortes  dieselben  vor  dem  gedachten  Termine  erhält.

Art.  45.

Wird  bei  dem  Empfang  eines  Zeitungspakets  ein  Abgang  an  den  bestellten  Blättern
wahrgenommen,  so  ist  das  fehlende  von  dem  absendenden  Postamte,  und  zwar  kostenfrei,