Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

soll, ist aufgehoben und es treten hinsichtlich dieser Stellvertretung die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 23. Mai 1843 in Betreff der Verpflichtung zum Kriegsdienste mit der Ver- 
kündigung gegenwärtigen Gesetzes wieder in Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Stuttgart den 10. Januar 1852. 
Wilheilm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs, 
Der Kriegs-Minister: der Cabinets-Director: 
Miller. Maueler. 
B) Gesetzz, 
betreffend die Sportel für die Ausfertigung von Reisepässen und Paßkarten. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König vonWürttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir unter Abänderung des Tarifs zum allgemeinen 
Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 bei Reisepässen Ziff. 2, und Unserer Verordnung vom 
5. Juni 1851, 8. 10, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Für die Ausfertigung eines von einem Oberamte auszustellenden Reisepasses wird die 
Sportel auf dreißig Kreuzer, 
und 
für die jedesmalige Erneuerung der Gültigkeitsdauer desselben auf fünfzehn Kreuzer,
	        
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