Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Fahrpostt. 
Art. 54. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpost-Sendungen wird das Porto nach 
den Entfernungen zwischen den postalischen Gränzen und den Abgangs= resp. Bestimmungs- 
orten berechnet. 
Art. 55. 
Auswechselungspunkte. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen 
eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt. 
Art. 56. 
Für die Tarirung der Fahrpost-Sendungen werden Gränzpunkte verabredet, bis zu 
welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. 
Art. 57. 
Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer 
anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln zu ermit- 
telnden Distanzen eines jeden Gebiets statt. 
Art. 58. 
Porto für Transit-Sendungen. 
Zur Berechnung des Porto für Transit-Sendungen ist bei mehreren Transttlinien die 
Meilenzahl auf Durchschnitts-Entfernungen zurückzuführen. 
Art. 59. 
Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch 
nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist. 
Art. 60. 
Fahrposttarif. 
Als Minlmum des Gewichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis 
10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Sgr. 
über 10 bis 20 „ 6 „ „ 2 „ 
und über 2 „ 9 „ „ 3 „ 
angenommen.
	        
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