Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Nach  Ablauf  dieses  Termins  sind  die  nicht  eingelösten  Sendungen  nach  dem  Aufgabeerte
zurück  zu  befördern.

Für  Nachnahmesendungen  wird,  außer  dem  gewöhnlichen  Porto,  zu  Gunsten  der  vorschußleistenden
  Postanstalt  eine  Gebühr  von  1  Sgr.  oder  3  Kr.  als  Minimum,  sonst  aber
von  der  nachgenommenen  Summe  für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers  1  Sgr.  und
für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  1  Kr.  erhoben.  Eine  Vorausbezahlung  des
Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig.

Bei  Retoursendungen  wird  die  Gebühr  für  die  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.
Die  Nachnahmebeträge  und  die  Gebühren  dafür  werden  bei  der  Expedition  wie  Anrechnungen
von  fremdem  Porto  behandelt.  Sendungen,  auf  denen  Nachnahme  haftet,  find  ausschließlich
mit  der  Fahrpost  zu  befördern,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereinspostanstalten  ohne
Fahrposterpedition  bestehen.  Wenn  die  Sendungen  in  einem  Briefe  bestehen,  werden  dieselben
  mit  der  Minimal-Taxe  der  Fahrpost  belegt.

Art.  64.
Baare  Einzahlungen.

Bei  jeder  Vereinspostanstalt  können  Beträge  bis  zur  Höhe  von  10  Thlrn.  oder  15  Fl.
(171  Fl.  rh.  W.)  zur  Wiederauszahlung  an  einen  bestimmten,  innerhalb  des  Vereinsgebtetes
wohnenden  Empfänger  eingezahlt  werden.  Jeder  Einzahlung  muß  ein  Brief  oder  eine
Adresse  beigegeben  seyn,  welche  den  Empfänger  genau  bezeichnet.

Die  Auszahlung  erfolgt  sofort  nach  dem  Eingange  des  Briefes  oder  der  Adresse  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsortes.  Stehen  jedoch  die  erforderlichen  Gelvmittel  dieser  Postanstalt
  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auzzahlung  erst  verlangt  werden,
nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

Das  Porto  und  die  Gebühr  können  bei  dergleichen  Sendungen  vorausbezahlt,  oder
deren  Zahlung  kann  den  Adressaten  überlassen  werden.

Die  Beförderung  erfolgt  mit  der  Fahrpost,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereinspostanstalten
  ohne  Fahrposterpedition  bestehen.  An  Porto  wird  dafür  das  Minimal-Fahrpostporto
  entrichtet.  Außerdem  wird  für  dergleichen  Baarzahlungen  an  Gebühren  erhoben:  als
Minimum  1  Sgr.  oder  3  Kr.,  sonst  aber  von  der  eingezahlten  Summe  für  jeden  Thaler
oder  Theil  eines  Thalers  1  Sgr.  und  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  1  Kr.

Die  Gebühr  bezieht  diejenige  Post-Anstalt,  welche  die  Zahlung  leistet.