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Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabeerte
zurück zu befördern.
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunsten der vorschußleistenden
Postanstalt eine Gebühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. als Minimum, sonst aber
von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr. erhoben. Eine Vorausbezahlung des
Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig.
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Expedition wie Anrechnungen
von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, find ausschließlich
mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne
Fahrposterpedition bestehen. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben
mit der Minimal-Taxe der Fahrpost belegt.
Art. 64.
Baare Einzahlungen.
Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 10 Thlrn. oder 15 Fl.
(171 Fl. rh. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebtetes
wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief oder eine
Adresse beigegeben seyn, welche den Empfänger genau bezeichnet.
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der
Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Gelvmittel dieser Postanstalt
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auzzahlung erst verlangt werden,
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, oder
deren Zahlung kann den Adressaten überlassen werden.
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten
ohne Fahrposterpedition bestehen. An Porto wird dafür das Minimal-Fahrpostporto
entrichtet. Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als
Minimum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler
oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr.
Die Gebühr bezieht diejenige Post-Anstalt, welche die Zahlung leistet.