Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereini- 
gen können, so hat jeder derselben dafür einen Candidaten aufzustellen, und zwischen diesen 
das Loos zu entscheiden. 
Ausbildung des Bereins. 
Art. 75. 
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleich- 
heit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammentritte einer deutschen 
Postconferenz vorbehalten. 
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche 
Mitglieder des veutsch-österreichischen Postvereins sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen eigenen 
Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Verwaltung zur Wahr- 
nehmung ihrer Interessen zu substituiren. 
Stimmen-Einhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratisication erfordern alle Beschlüsse, 
welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere auch der 
Tranfit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen 
Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung des Ver- 
einsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen ist die höhere Ratification nicht erforderlich, wenn 
drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen haben. Gegenstände regle- 
mentarischer Natur bedürfen zum Zweck ihrer Annahme und Ausführung leriglich ver abso- 
luten Stimmenmehrheit. 
Bei Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden Abgeordneten eine 
Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme nicht statt.
	        
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