Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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für die Ausfertigung einer Paßkarte (K. Verordnung vom 5. Juni 1851) aber auf 
zwanzig Kreuzer 
festgesetzt. 
Für die Formulare zu diesen Urkunden darf keine besondere Gebühr angerechnet werden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen find mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. Januar 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Finanz-Departements: der Cabinets-Direktor: 
Knapp. Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Waaren-Controle im Binnenlande. 
Nachdem die Regierungen der Zolloereinsstaaten über einige Modifkationen der auf die 
Waaren-Controle im Binnenlande bezüglichen Vorschriften übereingekommen sind, so wird 
bierüber mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät für das diesseitige 
Staatsgebiet Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
I. Nachgenannte Waaren-Artikel, nämlich: 
1) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinsten gemischte Stuhlwaaren und 
Zeuge, 
2) Zucker aller Art, 
3) Kaffee, 
4)) Tabacks-Fabrikate 
werden vom 1. Februar 1852 an von der Controlepflicht bei der Versendung im Bin- 
nenlande bis auf Weiteres befreit und sind von diesem Zeitpunkte an den Vorschriften der
	        
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