83
8) Gese 6,
betreffend die Auswanderung vor erfüllter Militärpflicht.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Unter Aufhebung des §. 8 des Gesetzes vom 15. August 1817 und des Gesetzes vom
19. November 1833, betreffend die Auswanderung vor erfüllter Militärpflicht, verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Milltärpsticht ist kein Hinderniß für die Auswanderung bis zum 1. Januar des
Jahres, in welchem die Aushebung der Altersklasse des Auswanderungslustigen beginnt.
(Art. 2 des Kriegsdienstgesetzes vom 22. Mai 1843.)
Art. 2.
Von diesem Zeitpunkt an ist die Auswanderung nicht gestattet, bis der Auswanderungs-
lustige entweder aus dem Contingent ausgeschieden oder der zu dem Heer bezeichnete oder
eingereihte Auswanderungslustige aus dem Heeresverband wieder entlassen ist.
Der Ungehorsame oder Widerspenstige (Art. 90, 91 des Kriegsdienstgesetzes) kann vor
Erledigung des Strafpunktes nicht auswandern.
Ein etwa bereits erfolgter Verzicht auf das Staatsbürgerrecht von Seiten des Aus-
wanderungslustigen ist in Beziehung auf vorstehende Bestimmungen ohne Wirkung.
Art. 3.
Wer vor dem im Art. 1 festgesetzten Zeitpunkt mit oder ohne seine Eltern ausgewan-
dert, dagegen während der Dienstzeit seiner Altersklasse nach Württemberg wieder eingewan-
dert ist, ohne sich der ordentlichen Aushebung eines anderen Staats unterworfen zu haben,
soll zur nächsten Jahresaushebung beigezogen, und, wenn ihn die Reihe trifft, mit der vollen
gesetzlichen Dienstzeit zu nachträglicher Erfüllung der Militärpflicht angehalten, jedenfalls
aber, wenn die Einwanderung erst in den letzten Dienstjahren der betreffenden Altersklasse
erfolgt ist, nach dem zurückgelegten dreißigsten Lebensjahr aus dem Heeresverband entlassen
werden.