Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

2. 
Art. 1. 
So weit das durch die provisorische Strafprozeß-Ordnung vom 22. Juni 1843 einge- 
führte Verfahren in Strafsachen nicht inzwischen durch neuere Gesetze Aenderungen erlitten 
hat, wird die Wirksamkeit der Strafprozeß-Ordnung bis auf Weiteres unter nachstehender 
Modification für fortdauernd erklärt. 
Art. 2. 
Bei Verbrechen, auf welchen nach den Umständen des einzelnen Falles Zuchthaus steht, 
und welche gleichwohl nach dem Gesetze vom 14. August 1849 nicht vor die Schwurgerichts- 
höfe gehören, findet das in den Art. 256 bis 261 der Strasprozeß-Ordnung für höhere 
Straffalle vorgeschriebene Verfahren statt. 
Zu Abfassung des Erkenntnisses wird außer dem Vorstande die Zahl von sieben Ge- 
richtsmitgliedern erfordert. 
Art. 3. 
Die Art. 262 bis 283 der Strafprozeß-Ordnung sind aufgeboben. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. April 1852. 
Wilheilm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor 
Maueler.
	        
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