Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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B. Einzug der Steuer von Dienst= und Berufs-Einkommen. 
1)) Die Erhebung dieser Steuer geschieht bei solchen Fatenten, welche ihr Einkommen 
von Privaten, Gemeinden, Corporationen, Stiftungen oder aus einer ausländischen Casse be- 
ziehen, wenn nicht ausnahmsweise der Ortsaceiser hiezu bestimmt wird, gleichfalls durch die 
Gemeindepfleger (Ortssteuer-Einbringer) auf die zu A. bemerkte Weise. Letztere haben ins- 
besondere darauf zu achten, daß die in Privatdiensten stehenden Fatenten, wenn sie aus ihrem 
Dienstverhältnisse austreten, und ihren bisherigen Aufenthaltsort verlassen, vor ihrem Abgange 
die gesetzlich schuldige Steuer begahlen. 
2)) Bei denjenigen Steuerpflichtigen dagegen, welche ihr Einkommen ganz oder zum 
größeren Theil aus einer inländischen königlichen Kasse beziehen, wird die Berufs- 
und Dienst-Einkommenssteuer bei dieser Kasse mittelst Abzugs an der betreffenden Forderung, 
und zwar auch in Beziehung auf denjenigen Theil des Gesammt-Einkommens, welcher nicht 
aus der fraglichen Casse fließt, in folgender Weise erhoben: 
a) die Cameralämter haben diejenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Gehalte, Pen- 
sionen 2c. aus der Kriegs-Ministerialkasse oder aus einer derselben unmit- 
telbar untergeordneten Casse (aus einer Reglments-Quatiermeisterskasse, Kasernen- 
Verwaltung 2c.) oder aus der Kriegs-Ministerialkasse durch Vermittlung einer Ober= 
amtspflege beziehen, durchaus der Kriegs-Ministerialkasse in einem Verzeich- 
nisse zum Einzug zu übergeben, welch' letztere auf einem Duplicat dieses Verzeichnisses 
die Uebergabe dem Cameralamt zu bescheinigen hat. Diese Bescheinigung hat das 
Cameralamt dem Hauptsteuerverzeichniß Lit. L. (§. 24) beizuschließen, an dessen 
Schluß zugleich der Betrag der übergebenen Steuer vorzutragen ist. Die Kriegs- 
Ministerialkasse hat die ihr zur Crhebung übergebenen Steuern einzuziehen und 
unmittelbar an die Staatshauptkasse abzuliefern. 
b)) Bei allen übrigen Dienst= und Verufs-Einkommens-Steuerpflichtigen dagegen, 
welche aus einer inländischen königl. Kasse einen Gehalt r2c. beziehen, hat das 
Cameralamt den Einzug selbst zu besorgen und hiezu ein besonderes Einzugs- 
register zu fertigen, damit namentlich der Steuereinzug nicht in Stockung gerathe, 
so lange die Aufnahme-Protokolle beim Steuercollegium sich befinden. Wenn das 
Cameralamt nicht selbst die den Gehalt 2c. zahlende Stelle ist, so hat solches die 
betreffende andere Kasse (Staatshauptkasse, Postkasse, Eisenbahnkasse, Hüttenkasse, 
Salinenkasse, Catasterkasse, Oberbofkasse, Hofcgmeralamtskasse, Universitätskasse,
	        
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