Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Seminar-, Waisenhaus-Oek ie-Verwaltung 2c.) um Besorgung des Abzugs und 
Uebersendung der abgezogenen Steuer anzugehen. Bei den Hauptkassen in Stutt- 
gart wird jedoch gestattet, daß vieselben die eingezogene Steuer unmittelbar an die 
Staatskasse abliefern, welche dafür dem betreffenden Cameralamt eine Bescheini- 
gung zuzustellen hat. 
Alle königlichen Kassen, welche in diefer Weise bei der Steuererhebung mitzuwirken 
haben, sind verbunden, den ihnen obliegenden Steuereinzug mittelst Innebehaltung der Steuer- 
beträge an den Besoldungs= oder Pensionsbezügen auf den letzten September und letzten März 
unmangelhaft zu bewerkstelligen, und den abgezogenen Steuerbetrag dem Cameralamt recht- 
zeitig zu übergeben. 
Sollte eine königliche Kasse bei Personen, an welche sie einen Gehalt, eine Pension 2c. 
von mehr als 200 fl. ausbezahlt, wegen eines Steuerabzugs nicht angegangen werden, so 
hat solche, damit die Steuer nicht zurückbleibe, dem betreffenden Cameralamt Behufs weite- 
rer Einleitung entsprechende Mittheilung zu machen. Wenn der Bezug eines Gehalts 2c. aus 
elner königl. Kasse ganz aufbört, ehe dieser Kasse die Größe der abzuziehenden Steuer mit- 
getheilt worden ist, so daß zu befürchten steht, es könnte später die Nachholung der Steuer 
erschwert oder sogar unmöglich werden, (wie z. B. wenn sich der Steuerpflichtige aus dem 
Inlande entfernt,) so hat jene Kasse das betreffende Cameralamt hievon sogleich zu benach- 
richtigen, damit die Steuerschuldigkcit berechnet und an der letzten Gehalts 2c. Rate in Abzug 
gebracht werden kann. 
  
V. Kosten. 
5. 28. 
1) Die den Cameralämtern und insbesondere auch den Cameralamtsbuchhaltern durch 
gegenwärtige Instruktion zugewiesenen Geschäfte gehören zu deren ordentlichen Amtsobliegen= 
heiten und ist daher keinerlei Anrechnung hiefür zuläßig. 
2) Die Mitglieder der Ortssteuer-Commissionen erhalten für die ihnen bei der Aufnahme 
des steuerbaren Einkommens obliegenden Geschäfte folgende Belohnungen, und zwar: 
a) der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die in der Königl. Verordnung vom 
22. Februar 1841, K. 11, Ziff. 1, und §. 13 (Reg. Blatt S. 88 und 89) bestimm- 
ten Taggelder, beziehungsweise Zehrungsvergütungen; vie Anrechnung einer höheren
	        
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