Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Gebühr für den Stellvertreter ist ohne specielle Genehmigung des Steuer-Collegiums 
nicht zuläßig; 
b) die weiteren Mitglieder der Commissson die in derselben Verordnung (§. 11, Ziff. 2 
und §. 13) bestimmten Taggelder und Zehrungsvergütungen eines Gemeinderaths. 
Wenn jedoch der Ortssteuerbeamte einen firen Gehalt bezieht, so hat derselbe für 
seine Mitwirkung bei dem Aufnahmegeschäft kein besonderes Taggeld anzusprechen. 
3) Der Gemeinderathsdiener erbält auf die bei dem Aufnahmegeschäft versäumte Zeit 
gleichfalls die in der erwähnten Verordnung §. 11, Ziff. 3 festgesetzte Gebühr. 
Die Cameralämter haben die Anrechnungen zu Ziff. 2 und 3 genau zu prüfen, etwaige Ueber- 
schreitungen auf das dem Umfange des Geschäfts entsprechende Maaß zurückzuführen, sofort 
aber in ein Verzeichniß zusammenzustellen und dieses nebst Bellagen mit den Aufnahme-Akten 
(6. 25) an das Steuercollegium zur Deeretur einzusenden. 
4) Für den Einzug der Steuer haben die Ortssteuer-Einbringer eine Belohnung von 
1 kr. vom Gulden anzusprechen. Diese Belohnung ist auf den nach §S. 27, Lit. A. und B. 1, 
den Ortssteuer-Einbringern zuzustellenden Einzugs-Registern zu berechnen, welche vom Ortssteuer- 
Einbringer nach vollendetem Steuereinzug unter Bescheinigung für jene Belohnung an das 
Cameralamt zum Belege seiner Rechnung zurückzugeben sind. 
Für die den königl. Kassen obliegenden Einzugsgeschäfte findet eine besondere Beloh- 
nung nicht Statt. 
VI. Verrechnung der Steuer durch die Cameralämter. 
8. 20. 
Die von dem Steuer-Collegium geprüften Hauptsteuer-Verzeichnisse (§. 25), sowie die 
von dieser Behörde sonst ausgehenden Einweisungen bilden die Grundlage zur Verrechnung 
der Steuer von Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen in den cameralamtlichen 
Hauptbüchern und müssen daher den letzteren beigeschlossen werden, wogegen die Aufnahme- 
Protokolle sammt Fassionen in der Registratur des Cameralamts außzubewahren find. 
Bezüglich der Art und Weise der Verrechnung dieser Steuer und der Ablieferung der- 
selben an die Staatshauptcasse haben sich die Cameralämter nach den besonderen Vorschriften 
der Oberrechnungskammer zu achten. 
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