Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

138  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

mit  Rücksicht  auf  die  ihm  bei  Aussetzung  der  Vermächtnisse
  gestellte  Bedingung  dem  Priesterstande  hätte  widmen
wollen,  die  Ordination  nicht  erlangt  haben  würde.
Da  indessen  nach  Maßgabe  der  kirchenrechtlichen  Vorschriften
  für  S.  keine  absolute  Unfähigkeit,  den  Priesterstand
  zu  erlangen,  bestand,  der  Versuch,  in  denselben
einzutreten,  von  ihm  überhaupt  nicht  gemacht  wurde  und
in  Bezug  auf  den  Fall,  daß  er  gemacht  worden  wäre,
nicht  im  Voraus  gesagt  werden  kann,  daß  ihm  die  zuständige
  Kirchenstelle  wegen  der  an  das  Vermächtniß  geknüpften
  Bedingung  die  Ordination  verweigert  haben
würde,  so  läßt  sich,  wie  die  Vorinstanz  mit  Recht  angenommen
  hat,  die  Klage  auf  eine  Unmöglichkeit,  die
Bedingung  zu  erfüllen,  nicht  gründen  (Nichter-Dove,
Kirchenrecht  §  105  Nr.  7;  Hinschius,  kath.  Kirchenrecht
Bd.  1  §  3,  Bd.  9  86;  Walter,  Kirchenrecht  §  208).  Es
kann  sich  daher  nur  darum  handeln,  ob  die  Bedingung
nicht  als  eine  rechtlich  oder  sittlich  unerlaubte
zu  betrachten  ist.  Zu  den  Bedingungen  dieser  Art  gehören
  vor  Allem  die  Bedingungen,  deren  Gegenstand
eine  nach  Recht  oder  Sitte  zu  mißbilligende  Handlung
bildet.  Der  Eintritt  in  den  Priesterstand  darf  aber,
wenn  es  sich  um  die  Thatsache  dieses  Eintritts  handelt,
gewiß  nicht  an  und  für  sich,  jedoch  auch  nicht  wegen
der  damit  nothwendig  verbundenen  Folgen  in  der
Lebensführung  den  Handlungen  beigezählt  werden,
welche  eine  rechtliche  oder  sittliche  Mißbilligung  erfahren.
Der  Beruf  eines  Priesters  steht  keinem  anderen  Lebensberufe
  an  Ehrbarkeit  und  Achtungswürdigkeit  nach  und
es  kann  daher  auf  die  Wahl  dieses  Berufes,  soferne  die
Wahl  eine  nach  freier  Selbstbestimmung  vorgenommene
Handlung  bildet,  kein  irgend  ungünstiges  Licht  fallen.
Auch  der  Umstand,  daß  nach  kirchenrechtlicher  Vorschrift
dem  Berufe  eines  katholischen  Priesters  die  Ehelosigkeit
als  Standespflicht  anhaftet,  die  Priestereigenschaft  sohin
die  Ehelosigkeit  zur  nothwendigen  Folge  hat,