138 Oberstrichterliche Entscheidungen.
mit Rücksicht auf die ihm bei Aussetzung der Vermächtnisse
gestellte Bedingung dem Priesterstande hätte widmen
wollen, die Ordination nicht erlangt haben würde.
Da indessen nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Vorschriften
für S. keine absolute Unfähigkeit, den Priesterstand
zu erlangen, bestand, der Versuch, in denselben
einzutreten, von ihm überhaupt nicht gemacht wurde und
in Bezug auf den Fall, daß er gemacht worden wäre,
nicht im Voraus gesagt werden kann, daß ihm die zuständige
Kirchenstelle wegen der an das Vermächtniß geknüpften
Bedingung die Ordination verweigert haben
würde, so läßt sich, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen
hat, die Klage auf eine Unmöglichkeit, die
Bedingung zu erfüllen, nicht gründen (Nichter-Dove,
Kirchenrecht § 105 Nr. 7; Hinschius, kath. Kirchenrecht
Bd. 1 § 3, Bd. 9 86; Walter, Kirchenrecht § 208). Es
kann sich daher nur darum handeln, ob die Bedingung
nicht als eine rechtlich oder sittlich unerlaubte
zu betrachten ist. Zu den Bedingungen dieser Art gehören
vor Allem die Bedingungen, deren Gegenstand
eine nach Recht oder Sitte zu mißbilligende Handlung
bildet. Der Eintritt in den Priesterstand darf aber,
wenn es sich um die Thatsache dieses Eintritts handelt,
gewiß nicht an und für sich, jedoch auch nicht wegen
der damit nothwendig verbundenen Folgen in der
Lebensführung den Handlungen beigezählt werden,
welche eine rechtliche oder sittliche Mißbilligung erfahren.
Der Beruf eines Priesters steht keinem anderen Lebensberufe
an Ehrbarkeit und Achtungswürdigkeit nach und
es kann daher auf die Wahl dieses Berufes, soferne die
Wahl eine nach freier Selbstbestimmung vorgenommene
Handlung bildet, kein irgend ungünstiges Licht fallen.
Auch der Umstand, daß nach kirchenrechtlicher Vorschrift
dem Berufe eines katholischen Priesters die Ehelosigkeit
als Standespflicht anhaftet, die Priestereigenschaft sohin
die Ehelosigkeit zur nothwendigen Folge hat,